§ 128 KO

Konkursordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Mit der Befriedigung der Konkursgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.
(2) Verteilungen an die Konkursgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.
(2a) Hat ein Konkursgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Konkursgläubiger die gleiche Quote erlangt haben.
(3) Die Verteilung hat der Masseverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Konkursgerichts vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Mit der Befriedigung der Konkursgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.
(2) Verteilungen an die Konkursgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.
(2a) Hat ein Konkursgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Konkursgläubiger die gleiche Quote erlangt haben.
(3) Die Verteilung hat der Masseverwalter nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Konkursgerichts vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten