§ 18a KO Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten

Konkursordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Konkursgläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Konkursgläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.

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