§ 4 (Anm.: Zu den §§ 43, 60, 145, 145a, 150, 152a, 152b, 155, 157, 157a, 157d und 157g, RGBl. Nr. 337/1914)

Konkursordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
§ 43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2, §§ 145a, 150 Abs. 1, §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2, § 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 1, §§ 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
§ 43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2, §§ 145a, 150 Abs. 1, §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2, § 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 1, §§ 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

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