§ 34 KO Einzelverkäufe.

Konkursordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Gemeinschuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z. 1 bis 3, angefochten werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Gemeinschuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z. 1 bis 3, angefochten werden.

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