Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
a) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer im § 57 bezeichneten Gefahr entstehen. so wird vermutet. dass er aus dieser Gefahr entstanden sei. Der Spediteur haftet in diesen Fällen nur insoweit, als nachgewiesen wird, dass er den Schaden schuldhaft verursacht hat.
b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen bleiben unberührt, soweit sie über die §§ 57 und 58 lit. a) hinaus die Haftung des Spediteurs einschränken oder aufheben.
a) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer im § 57 bezeichneten Gefahr entstehen. so wird vermutet. dass er aus dieser Gefahr entstanden sei. Der Spediteur haftet in diesen Fällen nur insoweit, als nachgewiesen wird, dass er den Schaden schuldhaft verursacht hat.
b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen bleiben unberührt, soweit sie über die §§ 57 und 58 lit. a) hinaus die Haftung des Spediteurs einschränken oder aufheben.