Der Vertragsbedienstete hat zu geloben, daß er die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Wien befolgen und alle sich aus seinem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen wird.
Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Onkel und Neffe, im gleichen Grad Verschwägerte sowie Personen, die im durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart verwendet werden, dass der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet ist oder dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.
Auf die von der Stadt Wien anzustellenden Elementarpädagogen, Inklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und Inklusiven Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 3b und § 14 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Inklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist. Auf die von der Stadt Wien anzustellenden Elementarpädagogen, Inklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und Inklusiven Hortpädagogen sind Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3 b und Paragraph 14, des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Inklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.
(1) Eine Diskriminierung im Sinn des § 4a Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1. | die unterschiedliche Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt, sofern dieser nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und -bürgern und von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen, | |||||||||
2. | die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme auf Grund der Art der auszuübenden dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung der Sicherung grundlegender dienstlicher Anforderungen dienen, sofern es sich um eine angemessene Anforderung handelt, oder | |||||||||
3. | die unterschiedliche Behandlung auf Grund des Alters oder einer Behinderung durch ein rechtmäßiges Ziel (Abs. 2 oder 3) gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. |
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt insbesondere nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung zur Verwirklichung beschäftigungs-, arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Ziele erforderlich ist, sofern die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme zur Erreichung eines dieser Ziele angemessen und erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen der Angemessenheit und Erforderlichkeit sind insbesondere zulässig:
1. | Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für die Begründung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
2. | Mindestanforderungen an das Dienstalter für bestimmte damit verbundene Vorteile, | |||||||||
3. | die Festlegung eines Höchstalters für die Begründung des Dienstverhältnisses auf Grund besonderer Ausbildungserfordernisse für eine bestimmte Tätigkeit und | |||||||||
4. | die Festlegung besonderer, der beruflichen Eingliederung von jugendlichen oder älteren Personen oder von Personen mit Fürsorgepflichten dienender Regelungen, Beurteilungskriterien oder Maßnahmen. |
(3) Eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Behinderung liegt insbesondere nicht vor, wenn erforderliche und im Sinn des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, zu treffende angemessene Maßnahmen für Behinderte ergriffen werden oder nur deshalb nicht ergriffen werden, weil sie die Gemeinde Wien unverhältnismäßig belasten würden. Im letztgenannten Fall ist durch zumutbare Maßnahmen soweit als möglich zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der Behinderten im Sinn einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Zumutbare Maßnahmen wurden jedenfalls getroffen, wenn Maßnahmen für Behinderte nach den jeweils für sie geltenden Bestimmungen des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, ergriffen worden sind.
(1) Dem Vertragsbediensteten ist im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auch jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität (§ 2 Abs. 4 W-GBG), die nicht vom Anwendungsbereich des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist, verboten. Diskriminierungen von Bediensteten sowie von Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu beurteilen.
(2) Eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 erster Satz liegt auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten (sexuelle Belästigung) oder ein sonstiges geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung darstellt (sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts), gesetzt wird, das
1. | die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt oder dies bezweckt und | |||||||||
2. | von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird. |
(3) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 gelten auch:
1. | die von einem Vertragsbediensteten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Abs. 1 verbotenen Verhalten, | |||||||||
2. | jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil sich die davon betroffene Person gegen eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat, | |||||||||
3. | jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil die betroffene Person eine Belästigung im Sinn des Abs. 2 zurückgewiesen oder geduldet hat, | |||||||||
4.. | jede ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit deren Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie | |||||||||
5. | jede ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit der Elternschaft. |
Die §§ 4a bis 4c finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.
Der Vertragsbedienstete hat im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.
(1) Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22. April 2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014 S. 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt auch für Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien bewerben, soweit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.
(2) Abs. 1 findet auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er, bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Vertragsbedienstete die Weisung zu befolgen.
(4) Der Vertragsbedienstete hat eine Weisung, die er für gesetzwidrig hält, ohne schriftliche Bestätigung zu befolgen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Er hat seine Mitarbeiter hiebei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(1a) Der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 25 Abs. 3 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
(2) Der Leiter einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten, den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete vom Magistrat von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde. Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des § 4 Abs. 6b stellen keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar. Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten, den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete vom Magistrat von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde. Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6 b, stellen keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.
Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(1) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuweisung auf Dauer, so liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur vorübergehend, so liegt eine Dienstzuteilung vor. Die Dienstzuteilung kann auch in der Weise erfolgen, daß der Vertragsbedienstete unbeschadet seiner Verwendung bei der bisherigen Dienststelle für einen Teil der Arbeitszeit einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Ist durch die Versetzung oder Dienstzuteilung eine Übersiedlung in eine andere Gemeinde notwendig, so ist dem Vertragsbediensteten unter Wahrung der dienstlichen Interessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(3) § 17a der Dienstordnung 1994 gilt auch für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, daß der in Abs. 5 vorgesehene Zuschlag nicht zu leisten ist.
(1) Der Vertragsbedienstete hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Sofern in § 51 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit des Vertragsbediensteten 40 Stunden wöchentlich. In den Dienstplänen (§ 11a Abs. 1, § 11b Abs. 2, § 11c Abs. 5) sind – soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Überstunden sind je nach Anordnung
1. | im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder | |||||||||
2. | nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder | |||||||||
3. | im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. | |||||||||
Für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt. Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten um bis zu weitere sechs Monate erstreckt werden. |
(4) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen zur Leistung von Bereitschaftsdienst außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit verpflichtet werden. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Vertragsbedienstete in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat. Abweichend von Abs. 3 sind Überstunden, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5) Soweit es dienstliche Rücksichten erfordern, kann der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er Dienst versehen hat, als Arbeitszeit.
(6) Reisezeiten sind die Zeiten von Reisebewegungen (Hin- und Rückreise) auf Grund von Dienstreisen an außerhalb des Dienstortes gelegene Orte, während derer eine tatsächliche Dienstleistung nicht erbracht wird. Reisezeiten gelten insoweit als Arbeitszeit, als dies zur Erreichung des Ausmaßes der für den Tag der Reisebewegung im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist.
(7) Bei Vorliegen der in § 37a Abs. 1 genannten Voraussetzungen, ausgenommen das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches nicht gegeben sein muss, können dem Vertragsbediensteten, der keine Pflegefreistellung gemäß § 37a oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt. § 37a Abs. 2 Schlusssatz ist sinngemäß anzuwenden. Diensterleichterungen (Art, Dauer etc.) sind zumindest in einem Aktenvermerk, der auch dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.
(8) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können dem Vertragsbediensteten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gewährt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist längstens auf die Dauer von drei Monaten zulässig, wobei Zeiten eines Erholungsurlaubes auf diese Dauer nicht anzurechnen sind. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(9) Ein längerer Krankenstand im Sinn des Abs. 8 liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall länger als 50 Kalendertage dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung sind Zeiten der Dienstverhinderung, zwischen denen im Urlaub gemäß § 23 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen liegen, zusammenzurechnen.
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung des Vertragsbediensteten (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet werden.
(2) Die Verrichtung von Telearbeit kann mit dem Vertragsbediensteten vereinbart werden, sofern sich dieser verpflichtet hat,
1. | die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sowie | |||||||||
2. | den Vertretern der Dienstgeberin, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivdiensten sowie den zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organen Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies | |||||||||
a) | zur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten, | |||||||||
b) | zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften, | |||||||||
c) | zur Kontrolle der Einhaltung der in Z 1 genannten Pflichten und | |||||||||
d) | zur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurden, | |||||||||
erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das zeitliche Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten herzustellen. |
(3) Bei der Telearbeit gliedert sich die Arbeitszeit in
1. | eine betriebliche Arbeitszeit und | |||||||||
2. | eine außerbetriebliche Arbeitszeit, wobei diese in eine betriebsbestimmte Arbeitszeit und eine selbstbestimmte Arbeitszeit aufzuteilen ist. |
(4) Die außerbetriebliche Arbeitszeit wird am Telearbeitsplatz absolviert und hat mindestens 20% und höchstens 60% der Normalarbeitszeit des Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, zu betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann in Ausnahmefällen eine außerbetriebliche Arbeitszeit von mehr als 60 % vereinbart werden. Während der betriebsbestimmten Arbeitszeit hat sich der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete dienstlich erreichbar zu halten. Die selbstbestimmte Arbeitszeit kann an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr absolviert und vom Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten frei gewählt werden, wobei die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit zwölf Stunden täglich nicht überschreiten darf.
(5) Für den Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten ist ein Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der betrieblichen Arbeitszeit unter sinngemäßer Anwendung des § 11a oder 11b und des betriebsbestimmten Teils der außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln hat.
(6) Wird der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete aufgefordert, während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(7) Dem Vertragsbediensteten sind die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung und die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Telearbeit kann vom Magistrat jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich für beendet erklärt werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Datensicherheit, bei Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder anderer Geheimhaltungspflichten durch den Vertragsbediensteten, kann der Magistrat die Telearbeit mit sofortiger Wirkung für beendet erklären. Auf Antrag des Vertragsbediensteten hat der Magistrat die Telearbeit unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, für beendet zu erklären.
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, fallweise an einzelnen Tagen oder stundenweise bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu verrichten (mobiles Arbeiten). Die Vereinbarung von mobilem Arbeiten darf nur erfolgen, wenn eine bedienstetenschutzrechtliche Unterweisung erfolgt ist und sich der Vertragsbedienstete verpflichtet hat, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Mobiles Arbeiten ist nur im Rahmen des für den Vertragsbediensteten geltenden Dienstplanes (§ 11a Abs. 1 bzw. § 11b Abs. 2) und nur im Ausmaß von höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Vertragsbediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, möglich. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann das Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden. Die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit darf zwölf Stunden täglich nicht überschreiten. Der mobil arbeitende Vertragsbedienstete hat den Ort der Dienstverrichtung während des mobilen Arbeitens so zu wählen, dass die dienstliche Erreichbarkeit gewährleistet ist.
(3) Die Vereinbarung von Telearbeit (§ 11c) schließt mobiles Arbeiten nicht aus, jedoch ist an Tagen, an denen der Vertragsbedienstete Telearbeit verrichtet, mobiles Arbeiten nicht zulässig. Werden mit einem Vertragsbediensteten sowohl Telearbeit als auch mobiles Arbeiten vereinbart, darf das Ausmaß der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und des mobilen Arbeitens insgesamt höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Vertragsbediensteten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann dieses Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit vereinbart werden.
(4) Wird der Vertragsbedienstete, während er mobil arbeitet, aufgefordert, in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(5) Die erforderliche IKT-Ausstattung ist grundsätzlich von der Dienstgeberin bereitzustellen. Mit Zustimmung des Vertragsbediensteten ist auch die Nutzung privater IKT-Endgeräte unter Wahrung der IKT-Sicherheit zulässig.
(6) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 kann sowohl von der Dienstgeberin als auch vom Vertragsbediensteten jederzeit ohne Angabe von Gründen für beendet erklärt werden. Dem Vertragsbediensteten dürfen daraus keine ungerechtfertigten Nachteile entstehen.
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
1. | der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet, | |||||||||
2. | der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, erfüllt, | |||||||||
3. | die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war, wobei Zeiträume einer Reduktion der Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (§ 11 Abs. 8) so zu behandeln sind, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgeltes im Sinn des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgelegen wären, | |||||||||
4. | die vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit des Vertragsbediensteten (Z 3) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird, | |||||||||
5. | die Gemeinde Wien Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG oder Teilpension gemäß § 27a AlVG hat und | |||||||||
6. | keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. | |||||||||
Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen. |
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
1. | den Beginn, die Dauer, die zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit, | |||||||||
2. | die Verpflichtung der Gemeinde Wien, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) bzw. zur Krankenfürsorge und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bzw. zur Krankenfürsorge zu entrichten und | |||||||||
3. | die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien mit der Beendigung der Altersteilzeit. | |||||||||
Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des § 27 Abs. 4 AlVG ist nicht zulässig. |
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (§ 30a) oder eines Freiquartals (§ 30b), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 34) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.
(4) Das Ansuchen des Vertragsbediensteten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit zu enthalten. Zwischen Einbringen des Ansuchens und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.
(5) Der Vertragsbedienstete darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (§ 11b Abs. 2 Z 7) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. § 12 Abs. 9 ist nicht anzuwenden.
(6) Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem nach der Herabsetzung der Arbeitszeit jeweils gebührenden Entgelt, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgeltes sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
1. | eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder | |||||||||
2. | das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Z 1 erfüllt. |
(8) Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, hat der Dienstgeberin den Zeitpunkt, ab dem er die Voraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, erfüllt, bekannt zu geben.
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken.
(1) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Vertragsbedienstete hat den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt, oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert.
(2) Ein wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter hat sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Der Vertragsbedienstete, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zugewiesen wird, hat dies dem Magistrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (des Zivildienstes), zu melden. Dies gilt sinngemäß auch für den Vertragsbediensteten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – KSE-BVG, BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wird. Der Vertragsbedienstete hat ferner zu melden, wenn er im Anschluss an den Grundwehrdienst den Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 des Wehrgesetzes 2001 leistet. Für den Vertragsbediensteten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, besteht die Meldepflicht bei einem gleichartigen Dienst.
(3a) Dem Vertragsbediensteten ist für die Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Vertragsbedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Vertragsbediensteten nicht vorliegt, wie der vom Vertragsbediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht; §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
(4) Die Zeit der eigenmächtigen und unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeit der Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, hemmen den Lauf der Dienstzeit. Führt das strafrechtliche Verfahren zu keiner Verurteilung, so erlischt rückwirkend die Hemmung des Laufes der Dienstzeit.
(1) Der Vertragsbedienstete kann zur Dienstleistung abgeordnet werden
1. | bei einer anderen Gebietskörperschaft, wenn dies im Sinn der gebotenen wechselseitigen Hilfeleistung der Gebietskörperschaften gelegen und mit keinem Nachteil für die Gemeinde Wien verbunden ist; | |||||||||
2. | bei einem Klub des Wiener Gemeinderates (§ 18 der Wiener Stadtverfassung); | |||||||||
3. | bei einer nicht auf Gewinn gerichteten Körperschaft, Anstalt, Stiftung, einem solchen Fonds oder einer solchen Vereinigung, wenn | |||||||||
a) | die Gemeinde Wien an dieser Einrichtung beteiligt ist oder | |||||||||
b) | der Zweck dieser Einrichtung in der Förderung der Interessen Wiens und seiner Bevölkerung auf wirtschaftlichem, sozialem oder kulturellem Gebiet besteht; | |||||||||
4. | bei einer wirtschaftlichen Unternehmung, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder die regelmäßig Dienstleistungen für die Gemeinde Wien erbringt oder wenn die Abordnung sonst im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Wien gelegen ist. |
(2) Die Abordnung darf nur im Einvernehmen mit der Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leisten soll, und nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erfolgen. Sie darf nur unter der Bedingung verfügt werden, dass der Vertragsbedienstete von der Stelle, bei der er Dienst leistet, keine Geldbezüge (ausgenommen Auslagenersätze) erhält; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2.
(3) Die Abordnung kann auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf erfolgen.
(4) Die Abordnung ist nur zulässig, wenn sich die Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leisten soll, verpflichtet, der Gemeinde Wien den Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten zu ersetzen. Bei der Abordnung mehrerer Vertragsbediensteter zu derselben Stelle kann eine pauschalierte Abgeltung vereinbart werden. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3 lit. b kann der Gemeinderat bestimmen, dass anstelle einer Subvention auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a kann der Gemeinderat bestimmen, dass unter Anrechnung auf den Mitgliedsbeitrag der Stadt Wien auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird.
(5) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur Abordnung widerrufen. Dieser Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Magistrat. Der Magistrat darf die Annahme des Widerrufes nur verweigern, wenn diesem wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Annahme des Widerrufes ist die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Widerruf aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leistet, die Abordnung so rasch wie möglich aufzuheben.
(6) Abs. 4 ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht anzuwenden.
(1) Wird der Vertragsbedienstete beauftragt, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person,
1. | an der die Gemeinde Wien unmittelbar oder durch eine andere juristische Person mittelbar beteiligt ist, | |||||||||
2. | an die die Gemeinde Wien Subventionen leistet, oder | |||||||||
3. | für die die Gemeinde Wien die Haftung übernommen hat, |
als Vertreter der Gemeinde Wien oder als Mitglied eines Organes oder Vertretungskörpers dieser juristischen Person wahrzunehmen, so darf der Vertragsbedienstete ein Entgelt oder eine Entschädigung hiefür nur mit Zustimmung des Magistrats annehmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Vertragsbediensteten, der für die Tätigkeit für die juristische Person gemäß § 34 beurlaubt oder der gemäß § 35 vom Dienst freigestellt ist.
(3) Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Abs. 1 angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.
(1) Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die der Vertragsbedienstete ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.
(2) Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich dem Magistrat schriftlich zu melden.
(3) Der Vertragsbedienstete des Schemas IV KAV darf keine Nebenbeschäftigung in einer Krankenanstalt im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 außerhalb des Wiener Gesundheitsverbundes ausüben, es sei denn,
1. | die Ausübung der Tätigkeit ist zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen erforderlich oder | |||||||||
2. | der Patient oder dessen Vertreter erklärt nach Information über das Leistungsangebot der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ ausdrücklich und nachweislich, dass eine Behandlung in einer Krankenanstalt der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ abgelehnt wird, oder | |||||||||
3. | es handelt sich um Ausbildungszeiten im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin oder | |||||||||
4. | die Ausübung der Nebenbeschäftigung liegt im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien im Rahmen einer trägerübergreifenden Kooperationsvereinbarung zur besseren Gesundheitsversorgung in Wien. |
(4) Dem Vertragsbediensteten des Schemas IV KAV ist es untersagt, für eine in Abs. 3 genannte Krankenanstalt zu werben; dies umfasst auch das Verbot auf Patienten dahin gehend einzuwirken, sich einer Behandlung in einer solchen Krankenanstalt zu unterziehen.
(5) Führt der Vertragsbedienstete im Bereich des Wiener Gesundheitsverbundes klinische Prüfungen gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, oder dem Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem Arzneimittelgesetz durch oder nimmt er daran teil, darf er diese Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit in den dem Wiener Gesundheitsverbund angehörenden Krankenanstalten und unter Inanspruchnahme von Betriebsmitteln des Wiener Gesundheitsverbundes besorgen, als dies zur Ausübung dieser Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.
(6) Andere als die im Abs. 5 genannten Nebenbeschäftigungen dürfen vom Vertragsbediensteten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden bzw. können ihm auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien gelegen ist und der Magistrat der gänzlichen oder teilweisen Ausübung der Nebenbeschäftigung innerhalb der Arbeitszeit oder deren Anrechnung auf die Arbeitszeit schriftlich zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist bei Wegfall des an der Ausübung der Nebenbeschäftigung bestehenden wesentlichen Interesses zu widerrufen.
(1) §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, gelten für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) sowohl der Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter als auch der Wegfall einer Sonderregelung gemäß § 54 hinsichtlich des Gehaltes entsprechen.
(2) §§ 15a bis 15c der Dienstordnung 1994 und § 49v der Besoldungsordnung 1994 gelten für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, dass
1. | für die Ermittlung des Vergleichsstichtags die in § 49v Abs. 2 Z 1 bis 6 der Besoldungsordnung 1994 genannten Bestimmungen der Dienstordnung 1994 unter Anwendung folgender Bestimmungen dieses Gesetzes heranzuziehen sind: | |||||||||
a) | § 18 in der Fassung der 10. Novelle, LGBl. Nr. 22/2001, und | |||||||||
b) | § 57 in der Stammfassung, LGBl. Nr. 50/1995; | |||||||||
2. | an die Stelle der bescheidmäßigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung die Neufestsetzung durch die Dienstgeberin tritt, die dem Vertragsbediensteten nachweislich und schriftlich mitzuteilen ist; | |||||||||
3. | bei Anwendung des § 15a Abs. 5, des § 15b Abs. 5 und des § 15c Abs. 5 und 6 der Dienstordnung 1994 an die Stelle des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens die Mitteilung der Dienstgeberin über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Z 2) tritt; | |||||||||
4. | an die Stelle des § 15a Abs. 7 und 8 der Dienstordnung 1994, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15b Abs. 5 letzter Satz oder § 15c Abs. 7 der Dienstordnung 1994, die Regelungen der Abs. 3 und 4 treten. |
(3) Die Ermittlungen der Dienstgeberin über die bei ihr am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Anträge, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten im Sinn der §§ 15a bis 15c der Dienstordnung 1994 bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche als Hauptfrage zum Gegenstand haben, sind mit den Ermittlungen im Sinn des Abs. 2 Z 1 zu verbinden.
(4) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs. 3 als Vorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu unterbrechen.
(5) Eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten hat der Vertragsbedienstete spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls eine weitere Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, abgesehen von der Berichtigung offenkundiger Schreib- und Rechenfehler, ausgeschlossen ist. In der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 ist auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hinzuweisen.
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf Bezüge
bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von | bis zur Dauer von |
weniger als zwei Jahren | sechs Wochen, |
zwei Jahren | neun Wochen, |
drei Jahren | zwölf Wochen, |
fünf Jahren | vierzehn Wochen, |
acht Jahren | sechzehn Wochen. |
(2) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden, auf die Dienstzeit anzurechnen.
(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(4) Hat der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung erlitten und ist er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf Bezüge ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Arbeitsunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(5) Bezüge im Sinn der Abs. 1 und 4 sind der Monatsbezug und die zum Entgelt gemäß § 49 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, gehörenden Nebengebühren. Hiebei sind die nicht nach Monaten bemessenen Nebengebühren in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie dem Vertragsbediensteten für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten, es sei denn, daß in den Tätigkeiten des Vertragsbediensteten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder ohne Dienstverhinderung eingetreten wäre. In letzterem Fall gebühren dem Vertragsbediensteten jene zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre.
(6) Die Bezüge (Abs. 5) sind dem Vertragsbediensteten bis zur Dauer einer Woche zu gewähren, wenn er nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(7) Dem Vertragsbediensteten, dem Erleichterungen bei der Dienstverrichtung im Sinn des § 11 Abs. 8 gewährt werden, die mit dem Verlust oder der Verringerung des Anspruchs auf im Abs. 5 genannte Nebengebühren verbunden sind, sind diese Nebengebühren in der Dauer und in dem Ausmaß fortzuzahlen, in der bzw. in dem sie ihm bei Weiterbestehen der Dienstverhinderung gebührt hätten.
(1) Ist der Anspruch gemäß § 19 Abs. 1 bis 5 erschöpft, so gebührt dem Vertragsbediensteten für die Zeit des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine diesem gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ein Zuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen dem Krankengeld oder der gleichwertigen Leistung und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass der Zuschuss 49% des Nettomonatsbezuges nicht übersteigen darf. Auf Verlangen des Magistrats hat der Vertragsbedienstete die Bescheinigung über die vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder von der Krankenfürsorgeanstalt ausbezahlten Geldleistungen vorzulegen. Der Zuschuss gebührt auch, wenn der Anspruch auf Krankengeld oder eine diesem gleichwertige Leistung im Sinn des § 138 Abs. 1 ASVG noch nicht besteht oder aus Gründen im Sinn des § 139 ASVG erschöpft ist, jedoch längstens auf die Dauer von insgesamt zwölf Monaten, wobei § 19 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.
(1a) Für die Zeit, in der der Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf eine gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien mit dem Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf eine gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zusammen trifft, gebührt kein Zuschuss gemäß Abs. 1.
(2) Während der Dienstfreistellung gemäß § 36 und bei Gewährung eines Kranken- oder Familien(Tag)geldes nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Während der Zeit des Beschäftigungsverbotes im Sinn des § 3 und des § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß. Das Beschäftigungsverbot gilt nicht als Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 6.
(1) Der Anspruch auf Bezüge gemäß § 17 und § 19 sowie auf den Zuschuß gemäß § 20 entfällt auf die Dauer
1. | der Dienstverhinderung, solange der Vertragsbedienstete den in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 angeführten Verpflichtungen nicht nachkommt, außer er macht glaubhaft, daß er diese Verpflichtungen aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er den Verpflichtungen unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachkommt; | |||||||||
2. | der Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 1 oder 4, wenn der Vertragsbedienstete die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat; | |||||||||
3. | der Dienstverhinderung nach Ablauf der in §§ 19 und 20 angeführten Fristen; | |||||||||
4. | der eigenmächtigen und unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst; | |||||||||
5. | der Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB; | |||||||||
6. | der (Eltern-)Karenz oder des Karenzurlaubes; | |||||||||
6a. | der Pflegefreistellung gemäß § 37a; | |||||||||
7. | des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für den Vertragsbediensteten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst. |
(2) Der Anspruch auf Bezüge gemäß § 17 und § 19 entfällt während des Beschäftigungsverbotes im Sinn des § 3 und des § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.
(3) Entfällt der Anspruch auf Bezüge gemäß Abs. 1 Z 5, so ist dem zum Haushalt des Vertragsbediensteten gehörenden schuldlosen Angehörigen (§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67) auf Antrag ein Unterhaltszuschuß in der Höhe der Ergänzungszulage zu gewähren, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 30 der Pensionsordnung 1995 ergeben würde.
(4) Der Anspruch auf Bezüge gemäß § 17 und § 19 sowie auf den Zuschuß gemäß § 20 oder Abs. 3 erlischt mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Wenn die Gemeinde den Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund entläßt, so besteht der Anspruch auf Bezüge (§ 19 Abs. 5) jedoch auch für den Zeitraum weiter, der bis zum Enden des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(6) Wenn die Gemeinde ein Verschulden am Austritt des Vertragsbediensteten trifft, gilt Abs. 5 sinngemäß, wobei für die ordnungsgemäße Kündigung kein Kündigungsgrund erforderlich ist.
(1) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen in höchstens 48 Monatsraten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdigende Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden. Liegen die berücksichtigungswürdigen Gründe in der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Vertragsbediensteten, kann eine einmalige Geldaushilfe auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses gewährt werden; sofern die Geldaushilfe das Fünffache des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, des Schemas IV nicht übersteigt, obliegt die Zuerkennung dieser Geldaushilfe dem Magistrat.
(1) § 43 der Dienstordnung 1994 findet auf den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien auch berechtigt ist, dem Magistrat personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten über den Bezug des Rehabilitationsgeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer gleichwertigen Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien zu übermitteln und dass der Magistrat der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien auch eine Arbeits- und Entgeltbestätigung zu übermitteln hat.
(2) Absatz 1 gilt nur für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 begründet worden ist.
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich
1. | ab Vollendung des 33. Lebensjahres auf 216 Stunden, | |||||||||
2. | ab Vollendung des 43. Lebensjahres auf 240 Stunden, | |||||||||
3. | ab Vollendung des 57. Lebensjahres auf 264 Stunden und | |||||||||
4. | ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 280 Stunden. | |||||||||
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Z 1 bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird. |
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jeweils gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hiebei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
(4) Vertragsbediensteten, deren Tätigkeit mit einer konkreten Belastung ihrer Gesundheit verbunden ist, kann durch Verordnung des Stadtsenates ein Zusatzurlaub im Ausmaß von 40 Stunden gewährt werden. Eine konkrete Belastung ihrer Gesundheit liegt bei Vertragsbediensteten vor, die
1. | bei ihrer Tätigkeit der Einwirkung von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden, erbgutverändernden oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 (§ 34 Abs. 5 Z 3 und 4 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) ausgesetzt sind, | |||||||||
2. | bei ihrer Tätigkeit gesundheitsgefährdenden Vibrationen ausgesetzt sind, | |||||||||
3. | Tätigkeiten bei gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen oder hautresorptiven Schadstoffen ausüben, | |||||||||
4. | Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze oder Kälte ausüben oder | |||||||||
5. | Tätigkeiten ausüben, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind. |
Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist in der Verordnung ein Mindestzeitraum festzulegen, in welchem der Vertragsbedienstete der konkreten Belastung seiner Gesundheit in einem Kalenderjahr tatsächlich ausgesetzt gewesen sein muss.
(5) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes erhöht sich für den versehrten Vertragsbediensteten auf Antrag um den Zusatzurlaub nach § 24.
(6) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten
1. | einer (Eltern-)Karenz oder | |||||||||
2. | eines Karenzurlaubes, eines Freijahres, eines Freiquartals oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, |
vermindert sich das Ausmaß des gemäß Abs. 2 bis 5 gebührenden Erholungsurlaubes, im Fall der Z 1 nur soweit der Erholungsurlaub noch nicht verbraucht worden ist, in dem Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubes, des Freijahres, des Freiquartals, des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. der Summe dieser Zeiten zum Urlaubsjahr entspricht. Im Fall der Z 1 tritt die Aliquotierung ab Antritt und in den Fällen der Z 2 bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung ein. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Ist der verbleibende Urlaubsanspruch nicht durch die Zahl 8 teilbar, ist dieser bei Inanspruchnahme einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einmal pro Kalenderjahr auf das nächstmögliche durch die Zahl 8 teilbare Stundenausmaß aufzurunden. Eine verhältnismäßige Kürzung des Urlaubsanspruchs findet nicht statt, wenn die Summe aus (Eltern-)Karenz, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten in einem Urlaubsjahr 30 Kalendertage nicht übersteigt.
(7) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Dabei gebührt der Erholungsurlaub gemäß Abs. 2 bis 6 in dem Ausmaß, das dem Verhältnis des sich über das gesamte Kalenderjahr ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes zur Vollbeschäftigung entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.
(8) Fällt bei einem Vertragsbediensteten, dessen Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist und der regelmäßig am Samstag dienstfrei hat, nach dem Urlaubsantritt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, verlängert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes um acht Stunden, sofern im Zusammenhang mit dem Samstag ein Erholungsurlaub von mindestens fünf Arbeitstagen verbraucht wird; dasselbe gilt sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an einem anderen Werktag als dem Samstag dienstfrei hat. Abs. 7 gilt sinngemäß.
(9) Das Urlaubsausmaß kann für den Vertragsbediensteten abweichend von Abs. 1 in Arbeitstagen, bei dem Vertragsbediensteten, der im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet wird, auch in Schichten, festgelegt werden, wenn ein stundenweiser Anspruch auf Erholungsurlaub aus arbeitsorganisatorischen oder sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist.Die Umrechnung hat so zu erfolgen, dass die durch den jährlichen Erholungsurlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus Abs. 2 bis 7 ergebenden Zeitausmaß entspricht, wobei zur Rundung des jährlichen Urlaubsausmaßes notwendige Abweichungen bis zu acht Stunden zulässig sind.
(1) Dem versehrten Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Vertragsbedienstete gelten
1. | Vertragsbedienstete, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist: | |||||||||
a) | Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, | |||||||||
b) | Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge, | |||||||||
c) | Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, | |||||||||
d) | Impfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973; | |||||||||
2. | Vertragsbedienstete, für die Z 1 nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, sind. |
(2) Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
1. | 20% 16 Stunden, | |||||||||
2. | 40% 32 Stunden, | |||||||||
3. | 50% 40 Stunden, | |||||||||
4. | 60% 48 Stunden. |
(3) Dem Vertragsbediensteten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.
(4) Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich
1. | bei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 1 nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 3 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen; | |||||||||
2. | bei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt. |
(5) Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der Vertragsbedienstete den Antrag einbringt. Bei Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 gilt die nach § 4 Abs. 8 Z 7 erstattete Meldung als Antrag. Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich dem Magistrat zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.
(1) Die folgenden Absätze gelten für Vertragsbedienstete, die schon unmittelbar vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden sind.
(2) Die im vorangegangenen Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis verbrachte Zeit ist auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 2a und § 28 Abs. 1 anzurechnen.
(3) Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Vertragsbediensteter tritt gemäß § 23 Abs. 6 auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr während des vorangegangenen Dienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz, ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt.
(4) Gebührte im vorangegangenen Dienstverhältnis ein Zusatzurlaub im Sinn des § 24, so gebührt dem Vertragsbediensteten der Zusatzurlaub gemäß § 23 Abs. 4 und § 24, ohne daß es eines Antrages bedarf.
(5) Bestand bei Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses noch Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die Kalendervorjahre, bleibt dieser Anspruch dem Vertragsbediensteten gewahrt. Der Anspruch auf diesen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten der Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. § 25 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Wurde während des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses ein Erholungsurlaub verbraucht, der für dasselbe Kalenderjahr gebührte, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter beginnt, so ist der verbrauchte Erholungsurlaub auf das gemäß § 23 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen.
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(1) Der Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Einem Vertragsbediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegegangenen Dienstverhältnis als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, bei dem in § 51 genannten Vertragsbediensteten mit einem Schuljahr beginnen.
(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten. Das zu Beginn der Rahmenzeit bestehende Beschäftigungsausmaß darf während der Rahmenzeit nicht herabgesetzt werden. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
(6) Der Vertragsbedienstete darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für
1. | kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden, | |||||||||
2. | Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und | |||||||||
3. | eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist. |
(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch eine (Eltern-)Karenz oder einen Karenzurlaub in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Pflegefreistellung gemäß § 37a oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
1. | ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979, | |||||||||
2. | eine (Eltern-)Karenz in der Dauer von mehr als neun Monaten, und | |||||||||
3. | die Auflösung des Dienstverhältnisses. | |||||||||
Wird das Dienstverhältnis gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 beendet, wird die Rahmenzeit nach den für Beamte geltenden Bestimmungen fortgesetzt. |
(9) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) vereinbart werden.
(1) Der Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 30a Abs. 1 nicht überschneiden.
(2) Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
(3) § 30a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
(4) § 30a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 52 genannten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.
(1) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 31 in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn
1. | auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz nach § 31 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Gebrauch nimmt und | |||||||||
2. | die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen. |
(2) entfällt; LGBl. Nr. 5/2008 vom 19.2.2008
(3) Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.
(4) § 31 Abs. 6 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Karenz gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem männlichen Vertragsbediensteten, der in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Ehegatten oder Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn er mit dem Ehegatten oder Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, welches das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Frühkarenz in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Unbeschadet des Ablaufs der Frist nach Abs. 4 kann eine Frühkarenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Ehegatten oder Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(7) Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Eltern-Karenz mit der Maßgabe zu behandeln, dass § 23 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(8) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
(1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem Vertragsbediensteten unabhängig von § 31 auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Eltern-Karenz nach §§ 31 Abs. 3 zweiter Satz oder 31b oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt.
(1a) Abs. 1, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 31b bezieht, gilt auch für die Vertragsbedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil ist.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 liegt nur vor bei
1. | Tod, | |||||||||
2. | Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, | |||||||||
3. | Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung, | |||||||||
4. | schwerer Erkrankung. |
(3) Der Vertragsbedienstete hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.
(1) Mit dem Vertragsbediensteten, der sich in einer Eltern-Karenz gemäß §§ 31 bis 32 befindet, kann im Rahmen seines karenzierten privatrechtlichen Dienstverhältnisses die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden, doch darf das Ausmaß der Beschäftigung – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – 39 Stunden monatlich nicht überschreiten. § 12 Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden. Wird nur ein Rahmen für die monatliche Heranziehung zur Dienstleistung festgelegt, ist jeder Diensteinsatz gesondert zu vereinbaren.
(2) Unter den sonstigen in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann für höchstens vier Monate im Kalenderjahr auch eine das in Abs. 1 genannte Ausmaß übersteigende Beschäftigung vereinbart werden.
(3) Eine Verletzung von Dienstpflichten bei Beschäftigungen gemäß Abs. 1 und 2 hat – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – keine Auswirkungen auf das karenzierte privatrechtliche Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht auf dessen Bestand. Hat der Vertragsbedienstete bei der Beschäftigung während der Eltern-Karenz jedoch den Tatbestand des § 45 Abs. 2 Z 2 oder 4 erfüllt, kann der Magistrat das karenzierte Dienstverhältnis durch Entlassung auflösen.
(4) Die Beendigung der Beschäftigung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche jederzeit vom Magistrat ausgesprochen oder vom Vertragsbediensteten erklärt oder ohne Einhaltung dieser Frist einvernehmlich festgelegt werden. Im Fall des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, die, wäre der Vertragsbedienstete Beamter, ein Vorgehen nach § 75 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 nicht zuließe, kann die Beendigung der Beschäftigung auch mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Die Beschäftigung endet jedenfalls durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.
(5) Die §§ 13 Abs. 4, 28, 29 und 36 finden auf Beschäftigungen während der Eltern-Karenz jedenfalls keine Anwendung.
(6) § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz gebührende Abgeltung den Nebengebühren gleichzuhalten ist und die Dauer des Anspruches auf Fortzahlung der Abgeltung und allfälliger Nebengebühren nach § 19 Abs. 1 sechs Wochen beträgt. § 23 Abs. 2 bis 9 sowie §§ 24 und 25 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erholungsurlaub in dem Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der während der Beschäftigung während der Eltern-Karenz geleisteten Arbeitsstunden zu der im Kalenderjahr für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht, wobei sich dabei ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden aufzurunden sind und der Verbrauch des Erholungsurlaubes erst nach Beendigung der Eltern-Karenz zulässig ist. Durch den für Zeiten der Beschäftigung während der Eltern-Karenz in einem Kalenderjahr anfallenden Erholungsurlaub darf das sich aus § 23 Abs. 2 bis 5 und 7 ergebende Ausmaß des Erholungsurlaubes für dieses Urlaubsjahr nicht überschritten werden. Der durch die Beschäftigung während der Eltern-Karenz erworbene Urlaubsanspruch gilt bei Vollziehung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz in dem Urlaubsjahr als entstanden, in das das Ende der Eltern-Karenz fällt. § 27 gilt nicht.
Für alle in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Bediensteten, jedoch mit Ausnahme der Arbeiter des Landwirtschaftsbetriebes und der Tages- und Stundenaushelfer, gilt:
1. | Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 kann auf Antrag eine Karenz zur Pflege für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen. Eine Karenz ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. § 33 Abs. 1a zweiter Satz und Abs. 2b bis 4 sind anzuwenden. | |||||||||
2. | § 33a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 9 auf dessen ersten Satz beschränkt. |
Während einer (Eltern-)Karenz gemäß §§ 31 bis 33 ist der Vertragsbedienstete über wichtige dienstliche Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der er unmittelbar vor Antritt der (Eltern-)Karenz seinen Dienst versehen hat und die seine Interessen berühren, wie insbesondere über Organisationsänderungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu informieren.
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1 wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.
(3) Die Gewährung eines Karenzurlaubes im öffentlichen Interesse bedarf der Zustimmung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses.
(4) Für einen Vertragsbediensteten dürfen Karenzurlaube, die nicht im öffentlichen Interesse gewährt werden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig durch
1. | ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und | |||||||||
2. | eine (Eltern-)Karenz, eine Pflegefreistellung gemäß § 37a oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht. |
(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes vereinbart werden.
§§ 44, 57 bis 60 und 115d der Dienstordnung 1994 sind auf den Vertragsbediensteten anzuwenden.
(1) Der Vertragsbedienstete ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationszentrum vom Dienst freizustellen, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Vertragsbediensteten trägt oder einen Kostenzuschuss gewährt.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Dienstfreistellung gilt als Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 1 oder, wenn sie wegen eines im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter erlittenen Arbeitsunfalles oder einer ebensolchen Berufskrankheit gewährt wird, als Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 4.
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck
1. | der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall, | |||||||||
2. | der Betreuung seines schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall. | |||||||||
Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß. Wurde die Gesamtdauer der Pflegefreistellung nach Z 2 bereits voll ausgeschöpft, kann diese im Zusammenhang mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind auf Antrag höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden. |
(2) Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:
1. | Beginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung, | |||||||||
2. | die anspruchsbegründenden Umstände und | |||||||||
3. | die Angehörigeneigenschaft. | |||||||||
Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen. |
(3) Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Vertragsbedienstete die Pflegefreistellung antreten.
(4) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig:
1. | soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände, | |||||||||
2. | durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder | |||||||||
3. | durch eine (Eltern-)Karenz. |
(5) Der Vertragsbedienstete hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.
(1) Bei Vorliegen der in § 37a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Vertragsbediensteten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 und § 51) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 37a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Im Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind deren Beginn, Dauer und gewünschte zeitliche Lagerung sowie das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit anzugeben. Im Übrigen sind § 12 Abs. 3, 9 und 10 und § 37a Abs. 2 bis 5 dieses Gesetzes und § 27 Abs. 6 der Dienstordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.
Die §§ 37a und 37b sind auf alle in einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelfer und der in § 1 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Bediensteten, jedoch einschließlich der Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes, anzuwenden.
(1) Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Vertragsbediensteten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar auf Grund des Dienstvertrages zugewiesen wird und die der Vertragsbedienstete zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes beziehen muß.
(2) Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Vertragsbediensteten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar auf Grund des Dienstvertrages zugewiesen wird und deren Benützung durch den Vertragsbediensteten im Hinblick auf seine Dienstverwendung zweckmäßig, jedoch zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes nicht unbedingt notwendig ist.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung an den Vertragsbediensteten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4) Für eine Dienstwohnung hat der Vertragsbedienstete keine Vergütung zu leisten. Für eine Werkswohnung hat der Vertragsbedienstete eine Vergütung in der Höhe des halben ortsüblichen Mietzinses und der vollen Betriebskosten sowie der vollen laufenden öffentlichen Abgaben zu leisten, die er bei Vermietung der Wohnung an ihn zu entrichten hätte. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
(5) Die Dienst- oder Werkswohnung ist innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet oder eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist; die Frist kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe auf höchstens neun Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung der Dienst- oder Werkswohnung nicht fristgerecht, so ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne daß hiedurch ein Bestandverhältnis begründet wird, eine Vergütung in der Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Wohnung zu entrichten wären. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
(6) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 42 Abs. 4 und 6 oder § 49 tritt die Verpflichtung des Vertragsbediensteten zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung wegen einer Änderung der Dienstverwendung nicht ein.
(1) Ist der Vertragsbedienstete zur Räumung einer Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, so hat er Anspruch auf eine einmalige Entschädigung, wenn
1. | ihm bei Eintritt des Umstandes, der ihn gemäß § 38 Abs. 5 zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, eine Dienst- oder Werkswohnung mindestens zehn Jahre zugewiesen war, und | |||||||||
2. | er einen Baukostenzuschuß für eine Ersatzwohnung oder eine Geldleistung für eine Genossenschafts- oder Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zu erbringen hat. |
(2) Der Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf die einmalige Entschädigung, wenn
1. | er das Dienstverhältnis gekündigt hat und ihm keine Abfertigung nach diesem Gesetz gebührt, | |||||||||
2. | die Gründe des § 48 Abs. 2 Z 5, 6 oder 8 vorliegen oder | |||||||||
3. | – sofern für den Vertragsbediensteten das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG gilt – er gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 W-MVG keinen Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung hat. |
(3) Die Bemessungsgrundlage für die einmalige Entschädigung beträgt 3 925 Euro.
(4) Die einmalige Entschädigung beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, die unter sinngemäßer Anwendung der Pensionsordnung 1995, zu berechnen ist,
1. | bei Räumung einer Dienstwohnung 1/35, | |||||||||
2. | bei Räumung einer Werkswohnung 1/70 | |||||||||
der Bemessungsgrundlage. Die einmalige Entschädigung darf bei Räumung einer Dienstwohnung die Bemessungsgrundlage, bei Räumung einer Werkswohnung die halbe Bemessungsgrundlage, sowie in beiden Fällen den Betrag der Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht überschreiten. |
(5) Ist die Verpflichtung zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung (§ 38 Abs. 5) auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn des § 19 Abs. 4 zurückzuführen, so gebührt die einmalige Entschädigung unabhängig von Abs. 1 Z 1 und unter Zugrundelegung einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren.
(6) Entscheidend für die Höhe der einmaligen Entschädigung ist der Zeitpunkt, ab dem die Räumungsfrist gemäß § 38 Abs. 5 zu laufen beginnt.
(7) Stirbt ein zur Benützung einer Dienst- oder Werkswohnung berechtigter Vertragsbediensteter und hätte er unter Außerachtlassung des Abs. 1 Z 2 Anspruch auf die einmalige Entschädigung gehabt, wenn das Dienstverhältnis mit Ablauf des Sterbetages einvernehmlich aufgelöst worden wäre, so gebührt dem bei sinngemäßer Anwendung der Pensionsordnung 1995 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, der
1. | mit dem Verstorbenen an dessen Sterbetag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und | |||||||||
2. | die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 erfüllt, | |||||||||
die einmalige Entschädigung in der Höhe, die sich gemäß Abs. 4 unter Berücksichtigung der um zehn Jahre erhöhten ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und der vom Hinterbliebenen zu erbringenden Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 ergibt. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. |
(8) Haben mehrere Hinterbliebene gemäß Abs. 7 Anspruch auf die einmalige Entschädigung, so gebührt sie ihnen zur ungeteilten Hand.
(1) Der Vertragsbedienstete, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deswegen nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreichen kann, außer die Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Vertragsbedienstete einer Feuerwehr oder eines sonstigen Katastrophenschutzdienstes.
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch
1. | Tod, | |||||||||
2. | Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, | |||||||||
3. | einvernehmliche Auflösung (§ 44), | |||||||||
4. | vorzeitige Auflösung (§ 45), | |||||||||
5. | gerichtliche Verurteilung (§ 46). |
(2) Das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung (§§ 42 und 43).
(3) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Stadtrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, | |||||||||
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete der Stadt Wien eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. |
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. | dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird, | |||||||||
2. | das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschritten hat, | |||||||||
3. | die Dienstgeberin oder einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat, | |||||||||
4. | die Dienstgeberin das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 42 Abs. 2 Z 1, 3, 5 und 6 oder § 45 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder | |||||||||
5. | das Dienstverhältnis gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz endet. |
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von
weniger als 6 Monaten | 1 Woche, |
6 Monaten | 2 Wochen, |
1 Jahr | 1 Monat, |
2 Jahren | 2 Monate, |
5 Jahren | 3 Monate, |
10 Jahren | 4 Monate, |
15 Jahren | 5 Monate. |
(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf eines Samstags, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
(3) Für die Bemessung der Dauer der Kündigungsfrist sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden und die der Vertragsbedienstete anläßlich der Aufnahme in das bestehende Dienstverhältnis bekanntgegeben hat, auf die Dienstzeit anzurechnen.
(4) Bei Kündigung durch die Gemeinde hemmt die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 den Lauf der Kündigungsfrist. Gleiches gilt für den Vertragsbediensteten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
(5) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich acht Arbeitsstunden, im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.
(6) Ansprüche gemäß Abs. 5 bestehen nicht
1. | bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung; | |||||||||
2. | bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG) |
(7) entfällt; LGBl. Nr. 49/2013 vom 16.12.2013
(8) Der Magistrat kann den gekündigten Vertragsbediensteten in begründeten Einzelfällen während der Kündigungsfrist unter Wahrung der sonstigen ihm zustehenden Bezugsansprüche vom Dienst freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist.
Einen Vertragsbediensteten, der in einem auf mindestens drei Monate befristeten Dienstverhältnis beschäftigt ist, sind auf sein Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben. Die Postensuchzeit ist innerhalb einer Frist vor Ende des Dienstverhältnisses zu gewähren, die der (fiktiven) Kündigungsfrist für den Fall entspricht, dass das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre (§ 43).
Der Magistrat kann den in einem durch Ablauf der Zeit befristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Vertragsbediensteten in begründeten Einzelfällen, wie zB bei Entfall der Aufgaben, für die er aufgenommen worden ist, bis zum Ende seines Dienstverhältnisses unter Wahrung der sonstigen ihm zustehenden Bezugsansprüche vom Dienst freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Das Ausmaß der Dienstfreistellung darf die Dauer der Kündigungsfrist, die zu beachten wäre, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre und im Zeitpunkt des Endens des befristeten Dienstverhältnisses gekündigt werden würde, nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung gilt als Erholungsurlaub.
(1) Das Dienstverhältnis kann einvernehmlich jederzeit aufgelöst werden.
(2) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 42 Abs. 4, 6 und 7 oder § 49 ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt und der Vertragsbedienstete nachweislich über den Kündigungsschutz und gegebenenfalls über die durch das Enden des Dienstverhältnisses gemäß § 38 Abs. 5 eintretende Rechtsfolge belehrt wurde.
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowohl von der Gemeinde (Entlassung) als auch vom Vertragsbediensteten (Austritt) aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Gemeinde zur Entlassung berechtigt, liegt insbesondere vor,
1. | wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme ausgeschlossen hätten; | |||||||||
2. | wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der Gemeinde unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte, Mitarbeiter, Parteien oder Kunden zuschulden kommen läßt oder wenn er gegen das Verbot gemäß § 4 Abs. 5 verstößt; | |||||||||
3. | wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt; | |||||||||
4. | wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich den Weisungen seiner Vorgesetzten zu fügen; | |||||||||
5. | wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert oder ihrer Natur nach die volle Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen kann, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt. |
(3) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zum Austritt berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
(4) Hat die Gemeinde den Vertragsbediensteten während des Kündigungsschutzes gemäß § 42 Abs. 4 bis 9 oder § 49 unter Missachtung der Abs. 1 und 2 entlassen, ist die Entlassung auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
(5) Eine entgegen den Vorschriften der Abs. 1 und 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 42 Abs. 2 darstellt.
(6) Eine Entlassung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten.
Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
1. | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, | |||||||||
2. | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder | |||||||||
3. | die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist. |
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde auszustellen.
(1) Dem Vertragsbediensteten, für den das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz nicht gilt, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
(2) Die Abfertigung gebührt nicht,
1. | wenn die Dienstzeit unter Einrechnung der ununterbrochen und unmittelbar dem Vertragsbedienstetenverhältnis vorangehenden Dienstzeit oder Lehrzeit zur Stadt Wien – soweit die Dienstzeit nicht gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 DO 1994 in Verbindung mit § 18 VBO 1995 von der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge ausgeschlossen ist – weniger als drei Jahre beträgt; | |||||||||
2. | wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten geendet hat, unbeschadet Abs. 9; | |||||||||
3. | wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 2 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat; | |||||||||
4. | wenn das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wird und er beim Enden des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pension aus den Versicherungsfällen des Alters gemäß § 253 oder § 253b ASVG oder den Anspruch auf eine Alterspension gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 Allgemeines Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, nicht erfüllt oder er keine Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG in Anspruch nimmt; | |||||||||
5. | wenn den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Kündigung oder an der Entlassung (§ 45 Abs. 2) trifft; | |||||||||
6. | wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 45 Abs. 3); | |||||||||
7. | wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über eine Abfertigung zustande kommt oder wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar in ein anderes durch Vertrag begründetes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, zu einer von der Gemeinde Wien verwalteten Stiftung, Anstalt oder einen solchen Fonds oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen wird; | |||||||||
8. | wenn das Dienstverhältnis durch gerichtliche Verurteilung geendet hat (§ 46). |
(3) Eine Abfertigung gebührt auch dem Vertragsbediensteten (Abs. 1), der gemäß § 42 kündigt oder gemäß § 45 austritt, wenn das Dienstverhältnis
1. | innerhalb von acht Wochen nach der Annahme eines Kindes an Kindesstatt oder der erfolgten Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege, | |||||||||
2. | innerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes, wenn wegen dieses Kindes vom ausscheidenden Vertragsbediensteten eine Eltern-Karenz gemäß § 31 oder § 32 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 in Anspruch genommen wurde, oder | |||||||||
3. | während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 | |||||||||
endet, das Kind bei Enden des Dienstverhältnisses lebt und in jedem Fall noch nicht älter als vier Jahre ist. Gleiches gilt für die Vertragsbedienstete, die kündigt oder austritt, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 49 oder während einer an diese Schutzfrist anschließenden Dienstabwesenheit wegen Urlaubes, Krankheit oder Unfalles endet. |
(4) Eine Abfertigung gebührt auch dem Vertragsbediensteten (Abs. 1), dessen Dienstverhältnis als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, einvernehmlich aufgelöst wird und der zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht erfüllt.
(5) entfällt; LGBl. Nr. 13/2014 vom 15.4.2014
(6) Die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von
3 Jahren das Zweifache, | ||||||||||
5 Jahren das Dreifache, | ||||||||||
10 Jahren das Vierfache, | ||||||||||
15 Jahren das Sechsfache, | ||||||||||
20 Jahren das Neunfache, | ||||||||||
25 Jahren das Zwölffache | ||||||||||
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994). |
(7) Zeiten in Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften sind der Dienstzeit nach Abs. 6 zuzurechnen, wenn das frühere Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis vor Beginn des gegenwärtigen Dienstverhältnisses geendet hat oder wenn das frühere Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis anläßlich des Beginnes des gegenwärtigen Dienstverhältnisses beendet wurde. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. | soweit die Zeiten in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses wirksam waren, sofern aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht; | |||||||||
2. | wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch verwirkt wurde oder, falls Abs. 2 für dieses frühere Dienstverhältnis, gegolten hätte, verwirkt worden wäre; | |||||||||
3. | wenn der Vertragsbedienstete bei Enden des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat und diese nicht gemäß Abs. 8 oder § 41 Abs. 4 der Besoldungsordnung 1994 zurückerstattet hat. |
(8) Wird ein Vertragsbediensteter, der das Dienstverhältnis aufgelöst hat, innerhalb von sechs Monaten wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, so hat er eine gemäß Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. Eine gemäß Abs. 4 erhaltene Abfertigung ist zurückzuerstatten, wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, innerhalb von fünf Jahren wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird. Dabei verringert sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle Jahr, das zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien liegt, um 20%.
(9) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten (Abs. 1), haben Anspruch auf Sterbekostenbeitrag
1. | der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, der am Sterbetag des Vertragsbediensteten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; | |||||||||
2. | das Kind (§ 1 Abs. 5 der Pensionsordnung 1995), das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat; | |||||||||
3. | das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. | |||||||||
Ist eine der in Z 1 bis 3 genannten Personen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erbunwürdig, verliert sie ihren Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag. |
(10) Sind mehrere Personen gemäß Abs. 9 anspruchsberechtigt, gebührt ihnen der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(11) Der Sterbekostenbeitrag beträgt, wenn die Dienstzeit des Vertragsbediensteten noch nicht drei Jahre betragen hat, das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, sonst die Hälfte des in Abs. 6 angeführten Vielfachen.
(12) Hat niemand gemäß Abs. 9 Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod unentgeltlich gepflegt haben.
(1) Für den Vertragsbediensteten (§ 48 Abs. 1), dessen Dienstverhältnis als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, einvernehmlich aufgelöst wird und der zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses das 660., aber noch nicht das in § 607 Abs. 10 Z 1 ASVG für den Anspruch auf Alterspension wegen langer Versicherungsdauer genannte Lebensmonat vollendet hat, gilt § 48 mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen.
(2) § 48 Abs. 2 Z 1 und 7 gilt nicht. Bei Anwendung des § 48 Abs. 6 ist von einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren auszugehen.
(3) Die gemäß § 48 und Abs. 2 gebührende Abfertigung erhöht sich um den sich aus Abs. 4 ergebenden Betrag.
(4) Der dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug ist bei einer in der Dienststelle im Sinne des Abs. 1 zuletzt zurückgelegten Beschäftigungszeit von
1. | weniger als fünf Jahren mit 0,375, | |||||||||
2. | mindestens fünf, aber weniger als zehn Jahre mit 0,5, | |||||||||
3. | mindestens zehn, aber weniger als 20 Jahre mit 0,625, | |||||||||
4. | mindestens 20 Jahren mit 0,75 | |||||||||
zu multiplizieren und sodann mit der Anzahl der Monate nach der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zur Vollendung des in § 607 Abs. 10 Z 1 ASVG für den Anspruch auf Alterspension wegen langer Versicherungsdauer genannten Lebensmonats, höchstens jedoch mit dem Faktor 60 zu vervielfachen; dabei ist gegebenenfalls auf volle Monate aufzurunden. |
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß einem Saisonbediensteten eine Abfertigung gebührt, richtet sich nach den §§ 12a und 12b der Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete 1997, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 8 in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 23/2004.
(1) Bei Schließung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, oder eines Betriebs im Sinn des § 34 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von der mindestens 30 Bedienstete betroffen sind und die mit wesentlichen Nachteilen für alle oder erhebliche Teile der Bediensteten verbunden sind, können zwischen der Stadt Wien und der younion _ Die Daseinsgewerkschaft Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der damit verbundenen Folgen vereinbart werden. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere die Gewährung einer freiwilligen Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses und bei Schließung von außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststellen die auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristete pauschale Abgeltung der Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle in Betracht.
(2) In einem Sozialplan können auch Maßnahmen für Bedienstete getroffen werden, die bereits vor Abschluss des Sozialplans im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung in eine andere Dienststelle oder in eine andere Einrichtung versetzt oder dienstzugeteilt wurden.
entfällt; LGBl. Nr. 16/2023 vom 13.7.2023 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2023, vom 13.7.2023
(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten des Verwaltungspraktikums 60% und in den darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsgehalts eines Vertragsbediensteten der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1, der dem Ausbildungsstand des Verwaltungspraktikanten jeweils entsprechenden Verwendungsgruppe.
(2) Der Ausbildungsbeitrag ist im Nachhinein am Monatsletzten fällig. Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.
(3) Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen besteht.
(4) Für Verwaltungspraktikanten gelten die §§ 4, 5, 9, 10 und 34 der Besoldungsordnung 1994 sowie die Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien sinngemäß. § 3 Abs. 3 und 4 der Besoldungsordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges der Ausbildungsbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich der Kinderzulage, tritt. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des Ausbildungsbeitrages von 100% des Monatsgehalts gemäß Abs. 1, gebührt ihm als Sonderzahlung der durchschnittliche Prozentsatz des Ausbildungsbeitrages während dieses Kalenderhalbjahres.
(5) Der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches 16 Stunden für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen. § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
(6) Dauert das Verwaltungspraktikum kürzer als zwölf Monate, vermindert sich das Ausmaß der Freistellung gemäß Abs. 5 in dem Verhältnis, das der Dauer dieses Verwaltungspraktikums zu zwölf Monaten entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Auf Verwaltungspraktika, deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt, ist Abs. 5 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Freistellungsanspruch mit Beginn des letzten Monats des Verwaltungspraktikums zur Gänze verbraucht werden darf.
(7) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 5 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.
(1) Das Verwaltungspraktikum endet
1. | durch Tod, | |||||||||
2. | durch einvernehmliche Auflösung (§ 44 Abs. 1), | |||||||||
3. | durch vorzeitige Auflösung (§ 45), | |||||||||
4. | durch gerichtliche Verurteilung (§ 46), | |||||||||
5. | durch Zeitablauf, | |||||||||
6. | durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten, | |||||||||
7. | durch schriftliche Erklärung des Magistrats aus den in § 42 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 genannten Gründen oder | |||||||||
8. | während der Probezeit (§ 2 Abs. 4 zweiter Satz) jederzeit durch Erklärung des Magistrats oder des Verwaltungspraktikanten. |
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
(1) Dem teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, dass die Nebengebühren gemäß § 34 und § 35 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 der Besoldungsordnung 1994 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete überschritten wird.
(2) Ändert sich das Ausmaß der Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) eines teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten, so ist bei Berechnung der Abfertigung oder des Sterbekostenbeitrages gemäß § 48 die durchschnittliche Arbeitszeit während der letzten sechs Monate zugrunde zu legen.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 12, 33a oder 37b, bei den letzten beiden jedoch nur, wenn die Teilzeitbeschäftigung unmittelbar an eine Vollbeschäftigung oder unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des § 12 anschließt, ist der Abfertigung und dem Sterbekostenbeitrag der volle Monatsbezug, ansonsten ist der vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 33a oder 37b gebührende Monatsbezug unter Bedachtnahme auf Abs. 2 der Berechnung der Abfertigung oder des Sterbekostenbeitrages zu Grunde zu legen. Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit (§ 12a) beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zu Grunde zu legen. Soweit sich der erste Satz auf Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 37b bezieht, ist § 42 Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden; in Kollektivverträgen enthaltene günstigere Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Abs. 1 ist auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß § 11 Abs. 8 nicht anzuwenden.
Für den Vertragsbediensteten des Schemas IV L, der hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule tätig ist, gilt § 30 der Dienstordnung 1994 sinngemäß.
(1) Die folgenden Absätze gelten für Vertragsbedienstete, die hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule oder hauptberuflich als Schularzt tätig sind.
(2) Der Vertragsbedienstete ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
(5) §§ 23 bis 29 gelten nicht.
(6) § 41a der Besoldungsordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden.
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses.
Ist das vertragsmäßige Dienstverhältnis infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 1 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 10 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
Ist der Vertragsbedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 Z 5 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht beruflich aufgestiegen, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Vertragsbediensteten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 14 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
Ist der Vertragsbedienstete durch eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 2 bis 4 und Z 6 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung bei der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, oder in Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskriminiert worden, sind die §§ 11 bis 13 und 15 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(1) Ist das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (§ 41 Abs. 2 letzter Satz), Entlassung (§ 45 Abs. 1 und 2) oder Auflösungserklärung (§ 41 Abs. 3) auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
(2) Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 erster Satz dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
(3) Lässt ein Vertragsbediensteter eine unter Abs. 1 oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.
(4) Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.
(1) Ein von einer Diskriminierung im Sinn des § 4a Abs. 3 Z 2 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung betroffener Vertragsbediensteter hat gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, der auch einen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils zu beinhalten hat.
(2) Hat es der Vertreter der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 1 W-GBG) trotz Kenntnis einer bestehenden Diskriminierung, welche zu einem Schadenersatz gemäß Abs. 1 berechtigt, unterlassen, für eine angemessene Abhilfe zu sorgen, hat der von der Diskriminierung betroffene Vertragsbedienstete – sofern er keinen Schadenersatz nach Abs. 1 geltend macht – aus diesem Grund auch gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nach Abs. 1 und 2 ist zu berücksichtigen, inwieweit das diskriminierende Verhalten ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für den Vertragsbediensteten geschaffen hat.
Ist der Vertragsbedienstete infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 3 Z 3 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 54b, § 54c oder § 54d anzuwenden.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.
(1) Ansprüche von Bewerbern nach § 54a und von Vertragsbediensteten nach § 54b, § 54c, § 54d Abs. 3 und 4, § 54e und § 54f in Verbindung mit § 54b, § 54c oder § 54d Abs. 3 und 4 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 54a, § 54b, § 54c, § 54d Abs. 3 und 4 und § 54f in Verbindung mit § 54b, § 54c oder § 54d Abs. 3 und 4 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Vertragsbedienstete Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des § 4a Abs. 1 Z 2 bis 7 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 Z 2 bis 7 der Dienstordnung 1994 erlangt hat. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung, die unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes ausgesprochen worden ist, ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang derselben bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß § 54d Abs. 2 oder gemäß § 54f in Verbindung mit § 54d Abs. 2 ist innerhalb von vier Wochen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1 kann sich der Vertragsbedienstete oder der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:
1. | der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, | |||||||||
2. | dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien, | |||||||||
3. | jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22 („Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 („Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes. |
(1) Für das gerichtliche Verfahren (§ 54h Abs. 1) gilt, dass der Kläger die Tatsachen glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes vorgelegen hat.
(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 4a Abs. 1 dieses Gesetzes oder in einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung oder in § 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe der Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde ist so zu bemessen, dass dadurch die Verletzung der Würde tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Verletzung der Würde angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
(1) Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 4a und § 4c) von Vertragsbediensteten oder durch Vertragsbedienstete, die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, zuständig. § 7 Abs. 2 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß. § 7 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 5, 7 und 8 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1a) Die in Abs. 1 genannte Stelle ist hinsichtlich der in § 4f genannten Bediensteten und jener Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien bewerben, zur Wahrnehmung der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, genannten Aufgaben zuständig.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 3 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Die §§ 54a bis 54f, 54h, 54i und 54j Abs. 1 finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 54j Abs. 2 findet auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 54m, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß Paragraph 54 m,, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.
(1) Bei einer Person, die seit 1. Juli 1979 ununterbrochen Vertragsbediensteter ist und die am 30. Juni 1979 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stand, auf das die Vertragsbedienstetenordnung (Abs. 2) anzuwenden war, gilt der Beginn dieses Dienstverhältnisses als Beginn des (bestehenden) Dienstverhältnisses im Sinn dieses Gesetzes. Dabei sind Hemmungen des Laufes der Dienstzeit so zu berücksichtigen, als hätte dieses Gesetz schon früher gegolten.
(2) Unter der Vertragsbedienstetenordnung im Sinn des Abs. 1 sind die vom Gemeinderat gemäß § 88 Abs. 1 lit. c der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, als "Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Wien" festgesetzten Richtlinien für Dienstverträge zu verstehen.
(1) Besteht am 1. Jänner 2010 noch Anspruch auf einen in Tagen bemessenen Erholungsurlaub für das vorangegangene Urlaubsjahr, ist dieser in Stunden umzurechnen, indem die verbleibende Anzahl an Urlaubstagen bei einem Vertragsbediensteten, dessen Arbeitszeit
1. | auf sechs Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 6,66, | |||||||||
2. | auf fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 8, | |||||||||
3. | auf weniger als fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl 40 durch die Anzahl der Werktage ergibt, | |||||||||
zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Vertragsbediensteten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. |
(2) Dem Vertragsbediensteten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des § 23 Abs. 4 in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 23 Abs. 3 in der Fassung vor dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates vom 24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/2004, hat, bleibt dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt. Das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ab 1. Jänner 2010 in Stunden bzw. des § 23 Abs. 9 umzurechnen. Auf den Vertragsbediensteten, der Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 23 Abs. 4 in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht anzuwenden.
(3) entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
(4) § 25 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung der 33. Novelle zu diesem Gesetz gilt für jene Fälle, in denen die Eltern-Karenz oder die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge nach dem der Kundmachung der 33. Novelle folgenden Tag endet.
(5) Dem am 31. Dezember 2013 teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß erhöht hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, ist der am Tag vor der ersten Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes noch nicht verbrauchte Erholungsurlaub aus den Jahren vor 2014 in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilzeitbeschäftigung am 31. Dezember 2013 zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.
(6) Ein am 31. Dezember 2013 bestehender Urlaubsvorgriff gemäß § 25 Abs. 4 ist für den Vertragsbediensteten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß herabgesetzt hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, in dem Ausmaß zu vermindern, das dem Verhältnis des am 31. Dezember 2013 bestehenden Beschäftigungsausmaßes zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.
(7) Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2020 Urlaubsansprüche nach § 23 Abs. 2 in der vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung erworben haben bzw. hätten, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des § 23 Abs. 2 in der Fassung der 46. Novelle zu diesem Gesetz gewahrt.
§ 14 Abs. 5 gilt für den Vertragsbediensteten, der vor dem 1. September 1992 abgeordnet worden ist, mit der Abweichung, daß die Abordnung bei einem Widerruf der Zustimmung unverzüglich aufzuheben ist.
(1) Auf den Karenzurlaub, der gemäß § 34 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 34 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß § 34 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß § 34 Abs. 4 anzurechnen.
(1) § 12 Abs. 2 bis 2c, § 12 Abs. 4 erster Satz, § 12 Abs. 6 bis 10, § 25 Abs. 3 zweiter Satz, § 30a Abs. 7 und Abs. 8 Z 2, §§ 31 bis 31b, § 32 Abs. 1, § 33a, § 42 Abs. 6 erster Satz, § 42 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 4 in der Fassung der 9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten nur in jenen Fällen, in denen die Eltern-Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird oder wurde, das nach dem 31. August 2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen sind diese gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum In-Kraft-Treten der sie betreffenden Änderungen auf Grund der 9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Eine Änderung dieses Anwendungsbereiches wird durch die 11. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht bewirkt.
(2) § 32a gilt nur in jenen Fällen, in denen
1. | die Eltern-Karenz wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder | |||||||||
2. | die Eltern-Karenz wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kindes in Anspruch genommen wird und diese Eltern-Karenz über den 31. Dezember 2001 hinaus andauert oder nach dem 31. Dezember 2001 beginnt. |
(3) § 42 Abs. 6 und 7 in der Fassung der 11. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt in Bezug auf den Kündigungsschutz bei einer sonstigen Teilzeitbeschäftigung nur in jenen Fällen, in denen
1. | die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder | |||||||||
2 | die Teilzeitbeschäftigung wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kindes in Anspruch genommen wird und nach dem 31. Dezember 2001 beginnt. |
(4) § 32b gilt nur in jenen Fällen, in denen
1. | hinsichtlich dessen Abs. 1 das Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oder | |||||||||
2. | hinsichtlich dessen Abs. 2 die Eltern-Karenz frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird. |
(1) Auf den Vertragsbediensteten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz geboren, an Kindes statt angenommen, in unentgeltliche Pflege genommen oder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, sind – unbeschadet des Abs. 2 – die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 2c, 4 und 6 und des § 42 Abs. 6 und 7 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz weiterhin anzuwenden.
(2) Dem Vertragsbediensteten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz geboren worden ist, ist auf seinen Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach § 12 in der Fassung der 24. Novelle zu diesem Gesetz zu gewähren, wenn er oder der andere Elternteil wegen dieses Kindes am Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz Eltern-Karenz gemäß § 31 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staates in Anspruch nimmt oder noch in Anspruch nehmen könnte.
Der Vertragsbedienstete des Schemas IV KAV, der als solcher bis vier Monate nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des § 16 Abs. 3 in der Fassung der 13. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 eine gemeldete Nebenbeschäftigung zulässigerweise ausgeübt hat, darf diese Nebenbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin ausüben, auch wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 in der Fassung der 13. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht vorliegen.
Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 1993 begonnen hat, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.
Hat ein Vertragsbediensteter in der Zeit vom 1. Jänner 2010 bis zum In-Kraft-Treten des § 31 Abs. 4 und des § 31a Abs. 1 in der Fassung der 32. Novelle zu diesem Gesetz einen Karenzurlaub im Ausmaß von mindestens zwei, jedoch weniger als drei Monaten nachweislich für einen Zweck in Anspruch genommen, für den ab diesem In-Kraft-Treten auch eine (geteilte) Eltern-Karenz in Anspruch genommen werden kann, gilt der in Anspruch genommene Karenzurlaub, wenn der Vertragsbedienstete dies bis längstens 31. März 2011 beantragt, als in Anspruch genommene Eltern-Karenz bzw. geteilte Eltern-Karenz.
Auf jene als Lehrer im Sinn des § 51 tätige Vertragsbedienstete, die
1. | nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen oder | |||||||||
2. | nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen worden sind, | |||||||||
und deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien vor dem Inkrafttreten des Art. IV Z 19 des Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (9. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (14. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (9. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, begonnen hat, ist § 52 in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung so lange weiterhin anzuwenden, als nicht die unwiderrufliche schriftliche Erklärung abgegeben wird, ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten nach den Gehaltsansätzen des Schemas IVL entlohnt werden zu wollen. |
(1) Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Fixdienstplan gilt als Dienstplan im Sinn des § 11a.
(2) Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Gleitzeitdienstplan gilt nach Maßgabe des Abs. 3 als Gleitzeitdienstplan im Sinn des § 11b.
(3) Widerspricht eine im Zeitpunkt der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz bestehende Gleitzeitregelung § 11b Abs. 2, ist sie – sofern für das Weiterbestehen der abweichenden Regelungen über den 31. Dezember 2009 hinaus kein dienstliches oder sonstiges öffentliches Interesse spricht – bis längstens 31. Dezember 2009 an § 11b Abs. 2 anzupassen; soweit ein Gleitzeitrahmen vorgesehen ist, der nicht vollständig innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegt, gilt der außerhalb dieses Zeitraumes liegende Gleitzeitrahmen ab 1. Jänner 2010 als nicht festgesetzt. Für Dienststellen(teile) festgelegte Zeiten des Parteienverkehrs gelten – sofern sie nicht in eine Blockzeit fallen – ab 1. Jänner 2010 als Servicezeiten im Sinn des § 11b Abs. 2 Z 5.
(4) Dienstpläne, die ab Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz erstellt werden, haben den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 11a bis 11c in der Fassung der genannten Novelle zu entsprechen.
(5) Abs. 3 zweiter Satz sowie § 11b Abs. 2 Z 2 letzter Satz und Abs. 6 Z 3 finden auf das Forstamt der Stadt Wien insoweit keine Anwendung, als die Besonderheit der Tätigkeit eine außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr gelagerte Normalarbeitszeit erfordert.
(1) Auf Freijahre innerhalb einer vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 30a Abs. 1 in der am 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 46 in der Fassung vor der 27. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.
Auf Vertragsbedienstete, die am 31. August 2012 bei einer in § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet sind, und auf Vertragsbedienstete, die am 31. August 2012 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen und bis 31. August 2014 bei einer in § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet werden, ist § 14 Abs. 5 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 46 Z 3 in der Fassung der 40. Novelle zu diesem Gesetz ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.
Eine zwischen Inkrafttreten und Kundmachung der 42. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 getroffene Vereinbarung, die die Voraussetzungen des § 48c erfüllt, gilt als Sozialplan im Sinn dieses Gesetzes.
(1) § 18 und § 56 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten der 46. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen sowie §§ 14 und 115f der Dienstordnung 1994 in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen sind in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Der durch die 46. Novelle zu diesem Gesetz entfallene § 62f sowie der durch die 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallene § 115l der Dienstordnung 1994 sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(2) Bei einem Vertragsbediensteten, der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 54 in eine von § 49m Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 erfasste Verwendungsgruppe eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, das der Bemessung seines sondervertraglichen Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus in Verbindung mit § 49l der Besoldungsordnung 1994 ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. August 2015 zugrunde zu legen.
(3) War im Fall des Abs. 2 für das sondervertragliche Gehalt ein von § 11 der Besoldungsordnung 1994 in Verbindung mit §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994, jeweils in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung, abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 11 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
(4) War im Fall des Abs. 2 für das sondervertragliche Gehalt ein von § 11 der Besoldungsordnung 1994 in Verbindung mit §§ 14 und 15 der Dienstordnung 1994, jeweils in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung, abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Verwendungsgruppe, für die ein gemäß § 11 der Besoldungsordnung 1994 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Gehalt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 11 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
Die Verordnung des Stadtsenates vom 13. November 2001, Pr.Z. 576/01-M01, mit der die Dienstbekleidungsordnung 2001 – DBO 2001 erlassen wurde, ABl. Nr. 50, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 14. Juni 2016, Pr.Z. 01667-2016/0001-GIF, ABl. Nr. 26, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(1) Ein Vertragsbediensteter kann nach vorheriger Information durch die Dienstgeberin über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Abs. 2) schriftlich und unwiderruflich erklären, dass auf sein Dienstverhältnis anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes künftig ausschließlich das Wiener Bedienstetengesetz mit den in § 138d W-BedG vorgesehenen Maßgaben Anwendung finden soll (Umstiegserklärung).
(2) Der Vertragsbedienstete, der die Abgabe einer Umstiegserklärung erwägt, hat dies der Dienstgeberin schriftlich unter Angabe des gewünschten Umstiegstermins (Abs. 3) mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 zum Umstiegstermin erfüllt sind, vorzunehmen und die sich aus § 138d Abs. 3 W-BedG ergebende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Umstiegstermin zu ermitteln. Liegen die Voraussetzungen für den Umstieg zum Umstiegstermin nicht vor, ist dies dem Vertragsbediensteten schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls ist das Ermittlungsergebnis dem Vertragsbediensteten gemeinsam mit den in Abs. 5 und 6 sowie im § 138d W-BedG vorgesehenen Rechtsfolgen des Umstiegs schriftlich mitzuteilen (Information durch die Dienstgeberin). Hat der Vertragsbedienstete nach dem Umstieg eine zusätzliche oder ergänzende Dienstausbildung zu absolvieren, ist er über die dafür vorgesehenen Modalitäten (§ 3 Abs. 2 Z 7
W-BedG) und gegebenenfalls über die Konsequenzen einer nicht rechtzeitig oder nicht mit Erfolg absolvierten Dienstausbildung (§ 129 Abs. 1 Z 3 W-BedG) zu informieren.
(3) Der gewünschte Umstiegstermin kann frühestens der auf das Einlangen der Mitteilung des Vertragsbediensteten (Abs. 2 erster Satz) drittfolgende Monatserste sein. Der Umstieg wird wirksam, sofern der Vertragsbedienstete innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt. Davon abweichend wird der Umstieg auf Grund einer vor dem 1. Juli 2021 bei der Dienstgeberin einlangenden Mitteilung gemäß Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. April 2021 wirksam, wenn der Vertragsbedienstete dies ausdrücklich beantragt und innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt.
(4) Der Umstieg auf Grund einer während der Dauer einer Abordnung, mit Ausnahme der in § 14 Abs. 6 genannten Abordnungen, abgegebenen Umstiegserklärung wird frühestens mit dem der Beendigung der Abordnung folgenden Monatsersten wirksam, sofern die Mitteilung des Vertragsbediensteten (Abs. 2 erster Satz) spätestens drei Monate vor diesem Termin abgegeben wird. Dies gilt sinngemäß auch für den Umstieg auf Grund einer während der Dauer
1. | einer Entsendung (§ 10 Abs. 3), | |||||||||
2. | einer Dienstfreistellung während eines Freijahres (§ 30a) oder eines Freiquartals (§ 30b), | |||||||||
3. | eines Karenzurlaubes (§ 34), | |||||||||
4. | einer Außerdienststellung (§ 35 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 57 Abs. 3 und 4 sowie § 59 der Dienstordnung 1994) oder | |||||||||
5. | einer Zuweisung auf Grund des Wiener Zuweisungsgesetzes – W-ZWG, LGBl. Nr. 29/2007, oder auf Grund eines in § 1 Abs. 2 W-ZWG genannten Gesetzes | |||||||||
abgegebenen Umstiegserklärung. Der Umstieg ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete die in der Zugangsverordnung gemäß § 10 W-BedG festgelegten Einreihungsvoraussetzungen spätestens am Tag des Umstiegs erfüllt. |
(5) Mit der Unterfertigung der Umstiegserklärung akzeptiert der Vertragsbedienstete die in der Information durch die Dienstgeberin festgehaltenen Rechtsfolgen des Umstiegs. Eine entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes abgegebene oder mit Bedingungen oder Befristungen versehene Umstiegserklärung ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Umstiegserklärung ist dem Vertragsbediensteten schriftlich mitzuteilen.
(6) Durch den Umstieg wird kein neues Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet und das bisherige Dienstverhältnis nicht beendet. Der Umstieg bewirkt, dass das bisher diesem Gesetz unterliegende Dienstverhältnis modifiziert und im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses als vertragliches Dienstverhältnis nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt wird. Mit Wirksamkeit des Umstiegs sind dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen, soweit sie nicht ausdrücklich im Wiener Bedienstetengesetz für anwendbar erklärt werden, nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für sondervertragliche Regelungen gemäß § 54, soweit diese von den Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes abweichen.
Auf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist § 30a in der Fassung vor der 62. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit § 30b Abs. 3 und 4) sinngemäß für Freiquartale.
Die nach § 2 Abs. 2 bis 3a und Abs. 3c in der Fassung der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu erteilenden Informationen sind dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die nach Paragraph 2, Absatz 2 bis 3a und Absatz 3 c, in der Fassung der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu erteilenden Informationen sind dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des § 617 Abs. 11 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden. Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich auf Grund des Paragraph 617, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurde, entweder in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.
§ 31 Abs. 1 bis 5 und § 31b Abs. 2 in der Fassung der 69. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024 geboren (an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Paragraph 31, Absatz eins bis 5 und Paragraph 31 b, Absatz 2, in der Fassung der 69. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024 geboren (an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten sowie Organen der Gemeinde Wien oder des Landes Wien (Wiener Verzichtsgesetz –
W-VerzG), LGBl. Nr. 8/1972, bleibt unberührt.
(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(2) Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können – soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt – in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen ergänzt werden.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Die Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde obliegt dem Magistrat.
(2) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Vorschüssen und Geldaushilfen (§ 22) richtet sich nach der Wiener Stadtverfassung.
(1) Die Dienstgeberin ist zur Verarbeitung all jener personenbezogenen Daten des Vertragsbediensteten berechtigt, die zur Erfüllung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere all jene Daten im Umfang der Anlage 1 SA015 der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312 in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung.
(2) Weiters ist die Dienstgeberin berechtigt, personenbezogene Daten des Vertragsbediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch in Bezug auf die in § 1 Abs. 2 genannten Bediensteten.
Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:
(zu § 17 Abs. 1 Z 5)(zu Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5,) |
Gehalts- stufe | Verwendungsgruppe | |||||
1 | 2 | 3P | 3A | 3 | 4 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 2.255,56 | 2.217,49 | 2.181,41 | 2.079,59 | 2.065,45 | 2.029,70 |
02 | 2.289,87 | 2.244,98 | 2.205,53 | 2.106,72 | 2.088,78 | 2.048,13 |
03 | 2.327,21 | 2.272,51 | 2.229,61 | 2.133,80 | 2.111,99 | 2.066,42 |
04 | 2.364,69 | 2.300,95 | 2.253,74 | 2.160,80 | 2.135,29 | 2.084,59 |
05 | 2.402,16 | 2.330,93 | 2.277,89 | 2.187,88 | 2.158,57 | 2.102,82 |
06 | 2.439,61 | 2.361,00 | 2.303,07 | 2.214,98 | 2.181,89 | 2.121,18 |
07 | 2.477,07 | 2.391,05 | 2.329,36 | 2.242,10 | 2.205,30 | 2.139,54 |
08 | 2.514,49 | 2.421,02 | 2.355,65 | 2.269,25 | 2.228,57 | 2.157,84 |
09 | 2.551,85 | 2.451,02 | 2.382,00 | 2.297,11 | 2.251,84 | 2.176,22 |
10 | 2.589,34 | 2.481,09 | 2.408,36 | 2.326,77 | 2.275,26 | 2.194,60 |
11 | 2.626,81 | 2.511,16 | 2.434,65 | 2.356,33 | 2.299,33 | 2.212,89 |
12 | 2.697,27 | 2.541,18 | 2.460,94 | 2.385,89 | 2.324,80 | 2.231,09 |
13 | 2.800,76 | 2.571,14 | 2.487,27 | 2.415,39 | 2.350,12 | 2.249,38 |
14 | 2.911,02 | 2.601,15 | 2.538,25 | 2.444,88 | 2.375,56 | 2.267,74 |
15 | 3.025,55 | 2.656,05 | 2.613,98 | 2.474,50 | 2.401,04 | 2.286,14 |
16 | 3.140,26 | 2.734,87 | 2.690,38 | 2.505,99 | 2.428,00 | 2.307,13 |
17 | 3.255,25 | 2.813,07 | 2.767,55 | 2.539,27 | 2.456,77 | 2.329,65 |
18 | 3.369,95 | 2.897,38 | 2.845,74 | 2.572,56 | 2.485,54 | 2.352,18 |
19 | 3.484,17 | 2.985,07 | 2.931,22 | 2.605,92 | 2.514,34 | 2.374,70 |
20 | 3.598,41 | 3.072,76 | 3.017,07 | 2.639,45 | 2.543,01 | 2.397,24 |
Gehalts- stufe | Dienstklasse III | ||||||
Verwendungsgruppe | |||||||
E | E1 | D | D1 | C | B | A | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 2.023,13 | 2.058,73 | 2.174,10 | 2.210,04 | 2.247,93 | 2.412,56 | 3.046,94 |
02 | 2.041,48 | 2.081,95 | 2.198,15 | 2.237,39 | 2.282,05 | 2.493,54 | 3.195,41 |
03 | 2.059,66 | 2.105,05 | 2.222,13 | 2.264,81 | 2.318,53 | 2.574,47 | 3.383,94 |
04 | 2.077,72 | 2.128,24 | 2.246,12 | 2.292,38 | 2.355,85 | 2.655,82 | 3.692,61 |
05 | 2.095,88 | 2.151,38 | 2.270,16 | 2.322,24 | 2.393,12 | 2.738,21 | 3.998,85 |
06 | 2.114,17 | 2.174,58 | 2.294,50 | 2.352,16 | 2.430,41 | 2.820,81 | 4.258,00 |
07 | 2.132,46 | 2.197,89 | 2.320,68 | 2.382,05 | 2.467,71 | 2.999,96 | 4.388,33 |
08 | 2.150,68 | 2.221,05 | 2.346,89 | 2.411,93 | 2.504,93 | 3.209,58 | 4.518,70 |
09 | 2.168,98 | 2.244,22 | 2.373,08 | 2.441,78 | 2.542,14 | 3.419,15 | 4.649,95 |
10 | 2.187,29 | 2.267,52 | 2.399,28 | 2.471,69 | 2.579,48 | 3.550,89 | 4.781,28 |
11 | 2.205,48 | 2.290,76 | 2.425,49 | 2.501,61 | 2.616,75 | 3.656,82 | 4.912,49 |
12 | 2.223,57 | 2.316,11 | 2.451,66 | 2.531,46 | 2.686,85 | 3.762,76 | 5.043,87 |
13 | 2.241,79 | 2.341,35 | 2.477,87 | 2.561,34 | 2.789,85 | 3.868,12 | 5.169,81 |
14 | 2.260,07 | 2.366,68 | 2.528,61 | 2.591,20 | 2.899,68 | 3.972,12 | 5.279,69 |
15 | 2.278,36 | 2.392,03 | 2.603,95 | 2.645,82 | 3.013,73 | 4.075,70 | 5.389,69 |
16 | 2.298,51 | 2.418,87 | 2.679,99 | 2.724,32 | 3.127,92 | 4.178,99 | 5.499,58 |
17 | 2.320,98 | 2.447,53 | 2.756,85 | 2.802,15 | 3.242,40 | 4.267,15 | 5.581,88 |
18 | 2.343,37 | 2.476,19 | 2.834,67 | 2.886,07 | 3.356,62 | 4.350,40 | - |
19 | 2.365,77 | 2.504,82 | 2.919,76 | 2.973,41 | 3.470,37 | 4.433,54 | - |
20 | 2.388,23 | 2.533,34 | 3.005,21 | 3.060,78 | 3.584,14 | 4.454,31 | - |
Gehalts- stufe | Dienstklasse | |||||
IV | V | VI | VII | VIII | IX | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | - | - | 3.982,20 | 4.789,52 | 6.293,91 | 8.812,99 |
02 | - | 3.413,47 | 4.093,79 | 4.936,96 | 6.582,76 | 9.291,96 |
03 | 2.738,28 | 3.528,02 | 4.204,79 | 5.083,62 | 6.897,69 | 9.770,52 |
04 | 2.842,68 | 3.641,52 | 4.350,99 | 5.406,52 | 7.376,59 | 10.249,98 |
05 | 2.956,67 | 3.755,96 | 4.496,73 | 5.716,95 | 7.854,97 | 10.728,76 |
06 | 3.070,77 | 3.870,25 | 4.643,11 | 6.005,71 | 8.333,70 | 11.207,27 |
07 | 3.185,07 | 3.982,20 | 4.789,52 | 6.293,91 | 8.812,99 | - |
08 | 3.299,78 | 4.093,79 | 4.936,96 | 6.582,76 | 9.291,96 | - |
09 | 3.413,47 | 4.204,79 | 5.083,62 | 6.897,69 | - | - |
10 | 3.527,25 | - | - | - | - | - |
Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | ||
KA 3 | KA 2 | KA 1 | |
Euro | Euro | Euro | |
01 | 2.568,59 | 3.209,46 | 5.115,94 |
02 | 2.647,91 | 3.526,44 | 5.682,55 |
03 | 2.727,24 | 4.355,73 | 6.213,42 |
04 | 2.809,48 | 5.115,94 | 6.610,52 |
05 | 3.340,13 | 5.682,55 | 6.927,82 |
06 | 4.012,05 | 6.213,42 | 7.285,41 |
07 | 4.399,60 | 6.610,52 | 7.764,19 |
08 | 4.694,54 | 6.927,82 | 8.242,69 |
09 | 4.922,79 | 7.285,41 | 8.721,54 |
10 | 5.082,81 | 7.764,19 | 9.200,77 |
11 | 5.226,98 | 8.242,69 | 9.679,66 |
12 | 5.500,66 | 8.721,54 | 10.158,39 |
13 | 5.817,82 | 9.200,77 | 10.637,72 |
14 | 6.135,26 | 9.560,00 | 11.116,41 |
15 | 6.452,04 | 9.739,66 | 11.475,28 |
16 | 6.769,17 | 10.278,54 | 11.654,72 |
17 | 7.086,40 | 10.278,54 | 12.193,06 |
18 | 7.165,72 | - | - |
19 | 7.522,55 | - | - |
20 | 7.641,48 | - | - |
Gehalts- stufe | Verwendungsgruppe | |||||
K 6 | K 5 | K 4 | K 3 | K 2 | K 1 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 2.419,18 | 2.598,12 | 2.674,10 | 3.065,57 | 2.849,15 | 3.152,47 |
02 | 2.453,87 | 2.653,16 | 2.731,75 | 3.140,86 | 2.922,34 | 3.234,32 |
03 | 2.488,73 | 2.708,92 | 2.789,46 | 3.216,10 | 2.995,53 | 3.316,26 |
04 | 2.523,81 | 2.764,81 | 2.849,40 | 3.291,40 | 3.088,28 | 3.420,04 |
05 | 2.559,10 | 2.820,88 | 2.913,14 | 3.366,61 | 3.238,96 | 3.589,09 |
06 | 2.594,91 | 2.881,99 | 2.977,09 | 3.441,93 | 3.389,95 | 3.757,91 |
07 | 2.636,26 | 2.952,92 | 3.054,77 | 3.533,19 | 3.541,00 | 3.925,90 |
08 | 2.683,30 | 3.032,82 | 3.137,10 | 3.629,91 | 3.691,86 | 4.091,24 |
09 | 2.730,67 | 3.112,70 | 3.219,47 | 3.726,61 | 3.842,40 | 4.256,32 |
10 | 2.778,07 | 3.192,57 | 3.301,84 | 3.823,46 | 3.990,96 | 4.421,71 |
11 | 2.825,65 | 3.272,36 | 3.384,32 | 3.918,67 | 4.138,70 | 4.587,84 |
12 | 2.877,75 | 3.352,16 | 3.466,45 | 4.013,30 | 4.286,23 | 4.754,39 |
13 | 2.930,28 | 3.442,05 | 3.564,44 | 4.125,70 | 4.433,84 | 4.921,10 |
14 | 2.982,95 | 3.541,86 | 3.667,21 | 4.244,23 | 4.582,32 | 5.088,08 |
15 | 3.035,54 | 3.641,81 | 3.770,19 | 4.362,49 | 4.730,91 | 5.254,71 |
16 | 3.088,19 | 3.741,69 | 3.872,48 | 4.480,80 | 4.879,85 | 5.421,34 |
17 | 3.140,79 | 3.841,20 | 3.973,54 | 4.599,86 | 5.028,62 | 5.585,22 |
18 | 3.193,27 | 3.939,69 | 4.074,10 | 4.719,01 | 5.177,37 | 5.739,27 |
19 | 3.245,92 | 4.037,16 | 4.174,63 | 4.838,13 | 5.326,29 | 5.887,86 |
20 | 3.298,69 | 4.134,46 | 4.275,14 | 4.957,25 | - | - |
Gehalts- stufe | Verwendungsgruppe | |||||
P 1 | P 2 | P 3 | P 4 | P 5 | P 6 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 2.589,81 | 2.805,35 | 2.988,21 | 3.419,05 | 3.505,14 | 3.555,88 |
02 | 2.624,51 | 2.863,81 | 3.051,26 | 3.494,36 | 3.580,45 | 3.637,72 |
03 | 2.659,36 | 2.924,79 | 3.114,37 | 3.569,61 | 3.655,71 | 3.719,66 |
04 | 2.694,46 | 2.985,92 | 3.177,95 | 3.644,89 | 3.730,99 | 3.823,43 |
05 | 2.729,74 | 3.047,26 | 3.241,68 | 3.720,10 | 3.806,21 | 3.992,50 |
06 | 2.765,54 | 3.109,03 | 3.305,62 | 3.795,43 | 3.881,50 | 4.161,30 |
07 | 2.806,89 | 3.179,95 | 3.383,29 | 3.886,67 | 3.972,92 | 4.329,30 |
08 | 2.856,67 | 3.259,86 | 3.465,64 | 3.983,41 | 4.070,71 | 4.380,72 |
09 | 2.908,49 | 3.339,76 | 3.548,01 | 4.080,10 | 4.168,48 | 4.545,79 |
10 | 2.960,33 | 3.419,61 | 3.630,38 | 4.176,96 | 4.255,49 | 4.711,20 |
11 | 3.012,38 | 3.499,41 | 3.712,87 | 4.272,16 | 4.403,22 | 4.877,32 |
12 | 3.064,71 | 3.579,20 | 3.794,98 | 4.366,79 | 4.550,76 | 5.043,88 |
13 | 3.117,25 | 3.669,09 | 3.893,00 | 4.479,19 | 4.698,36 | 5.210,59 |
14 | 3.169,90 | 3.768,92 | 3.995,75 | 4.597,71 | 4.846,86 | 5.377,57 |
15 | 3.222,48 | 3.868,87 | 4.098,75 | 4.715,97 | 4.995,44 | 5.544,20 |
16 | 3.275,12 | 3.968,74 | 4.201,01 | 4.834,30 | 5.144,39 | 5.710,83 |
17 | 3.327,74 | 4.068,25 | 4.302,09 | 4.953,36 | 5.293,15 | 5.874,70 |
18 | 3.380,22 | 4.166,74 | 4.402,63 | 5.072,50 | 5.441,89 | 6.028,74 |
19 | 3.432,88 | 4.264,21 | 4.503,16 | 5.191,61 | 5.590,82 | 6.177,33 |
20 | 3.485,64 | 4.361,51 | 4.603,70 | 5.310,75 | - | - |
Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | |||
R | R 1 | R 2 | RÄ | |
Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 2.603,59 | 2.757,36 | 2.889,77 | 7.080,43 |
02 | 2.667,12 | 2.867,82 | 3.047,62 | 7.211,10 |
03 | 2.730,64 | 2.984,90 | 3.205,47 | 7.317,26 |
04 | 2.783,60 | 3.102,01 | 3.363,34 | 7.408,46 |
05 | 2.848,87 | 3.219,10 | 3.521,19 | 7.535,27 |
06 | 2.918,35 | 3.336,17 | 3.679,04 | 7.674,50 |
07 | 2.982,05 | 3.453,28 | 3.836,87 | 7.813,80 |
08 | 3.054,99 | 3.570,37 | 3.994,74 | 7.953,08 |
09 | 3.141,83 | 3.701,36 | 4.166,52 | 8.216,60 |
10 | 3.234,27 | 3.846,25 | 4.352,18 | 8.514,35 |
11 | 3.328,76 | 3.991,14 | 4.537,87 | 8.796,01 |
12 | 3.409,38 | 4.122,10 | 4.709,62 | 9.072,60 |
13 | 3.464,93 | 4.239,21 | 4.867,49 | 9.349,69 |
14 | - | - | - | 9.643,28 |
15 | - | - | - | 9.879,41 |
16 | - | - | - | 10.094,56 |
17 | - | - | - | 10.309,70 |
18 | - | - | - | 10.524,83 |
19 | - | - | - | 10.578,59 |
Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | |||
A 1 | A 2 | A 3 | A 5 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 10.593,32 | 9.981,71 | 6.924,12 | 4.670,24 |
02 | 11.059,80 | 10.448,15 | 7.054,78 | 4.931,56 |
03 | 11.508,39 | 10.905,90 | 7.160,93 | 5.192,88 |
04 | 11.950,79 | 11.360,55 | 7.252,14 | 5.258,20 |
05 | 12.392,73 | 11.814,73 | 7.378,93 | - |
06 | 12.835,30 | 12.269,53 | 7.518,16 | - |
07 | 13.277,60 | 12.724,04 | 7.657,47 | - |
08 | 13.719,49 | 13.178,20 | 7.796,75 | - |
09 | 13.829,95 | 13.291,72 | 8.060,28 | - |
10 | - | - | 8.358,02 | - |
11 | - | - | 8.639,68 | - |
12 | - | - | 8.916,29 | - |
13 | - | - | 9.193,37 | - |
14 | - | - | 9.486,99 | - |
15 | - | - | 9.723,07 | - |
16 | - | - | 9.938,23 | - |
17 | - | - | 10.153,39 | - |
18 | - | - | 10.368,50 | - |
19 | - | - | 10.422,28 | - |
Gehalts- stufe | Verwendungsgruppe | |||||||
LKA | LKS | LKP | L3 | L 2b 1 | L 2a 1 | L 2a 2 | L1 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
01 | 2.507,69 | 2.589,85 | 2.826,62 | 2.311,46 | 2.537,60 | 2.722,95 | 2.890,72 | 3.162,49 |
02 | 2.551,15 | 2.683,66 | 2.912,42 | 2.343,51 | 2.577,52 | 2.792,92 | 2.973,38 | 3.187,70 |
03 | 2.638,10 | 2.778,33 | 3.016,43 | 2.375,49 | 2.618,14 | 2.864,36 | 3.056,09 | 3.288,70 |
04 | 2.710,57 | 2.878,08 | 3.127,78 | 2.407,63 | 2.660,32 | 2.941,69 | 3.138,65 | 3.396,16 |
05 | 2.797,49 | 2.983,32 | 3.231,92 | 2.448,61 | 2.755,71 | 3.038,56 | 3.242,55 | 3.551,96 |
06 | 2.889,71 | 3.088,63 | 3.332,45 | 2.512,39 | 2.872,06 | 3.196,56 | 3.419,53 | 3.797,96 |
07 | 2.975,18 | 3.194,00 | 3.443,80 | 2.592,26 | 2.998,04 | 3.358,56 | 3.622,22 | 4.046,43 |
08 | 3.063,46 | 3.299,28 | 3.547,93 | 2.676,05 | 3.123,52 | 3.526,48 | 3.831,73 | 4.292,44 |
09 | 3.151,76 | 3.404,58 | 3.615,94 | 2.762,79 | 3.249,13 | 3.713,03 | 4.062,33 | 4.536,24 |
10 | 3.235,62 | 3.509,94 | 3.705,65 | 2.851,61 | 3.374,60 | 3.899,44 | 4.291,39 | 4.786,40 |
11 | 3.323,92 | 3.615,30 | 3.817,02 | 2.948,47 | 3.536,22 | 4.084,08 | 4.522,04 | 5.035,15 |
12 | 3.412,24 | 3.720,65 | 3.919,81 | 3.045,24 | 3.709,71 | 4.267,63 | 4.753,45 | 5.273,31 |
13 | 3.482,87 | 3.825,77 | 4.028,76 | 3.142,69 | 3.882,57 | 4.452,35 | 4.985,07 | 5.521,56 |
14 | - | 3.960,42 | 4.151,55 | 3.258,56 | 4.052,86 | 4.636,99 | 5.217,06 | 5.769,65 |
15 | - | 4.124,99 | 4.309,53 | 3.392,67 | 4.207,90 | 4.816,45 | 5.442,33 | 6.017,94 |
16 | - | 4.289,42 | 4.414,58 | 3.526,70 | 4.363,02 | 4.980,97 | 5.650,79 | 6.266,15 |
17 | - | 4.453,99 | 4.541,36 | 3.648,49 | 4.503,94 | 5.146,72 | 5.859,55 | 6.539,42 |
18 | - | 4.619,22 | 4.672,06 | 3.770,30 | 4.639,96 | 5.315,40 | 6.071,92 | 6.822,88 |
19 | - | 4.784,99 | 4.831,37 | 3.837,20 | 4.678,67 | 5.441,38 | 6.231,10 | 6.946,68 |
20 | - | 4.867,92 | 4.873,89 | - | - | - | - | - |
(zu § 52 Abs. 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2000 iVm § 62b)(zu Paragraph 52, Absatz eins, in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2000 in Verbindung mit Paragraph 62 b,) |
in der Verwendungsgruppe | für jede Jahreswochenstunde |
Euro | |
L 1 a) für Lehrer/Lehrerinnen an der Modeschule b) andernfalls für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I II III IV IVa IVb V Va | 2.085,59 2.433,20 2.305,26 2.189,85 1.903,93 1.992,40 2.038,18 1.824,97 1.720,64 |
L 2a 2 | 1.472,17 |
L 2a 1 | 1.375,21 |
L 2b 1 | 1.208,69 |
L3 | 1.143,58 |
(zu § 17 Abs. 1 Z 6)(zu Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6,) |
in der Verwendungsgruppe | |||||||
LKA | LKS | LKP | L3 | L 2b 1 | L 2a 1 | L 2a 2 | L1 |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro |
89,35 | 167,82 | 172,01 | 135,59 | 156,79 | 169,83 | 214,73 | 125,05 |
in der Verwendungsgruppe | |||
KA 1 | KA 2 | KA 3 | R |
Euro | Euro | Euro | Euro |
723,36 | 724,09 | 479,46 | 70,31 |
Dienstalterszulage | in der Verwendungsgruppe | |||||
1 | 2 | 3P | 3A | 3 | 4 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
kleine DAZ | 144,65 | 110,99 | 108,68 | 46,41 | 39,73 | 31,20 |
große DAZ | 231,43 | 177,60 | 173,85 | 74,24 | 63,58 | 49,91 |
Dienstalterszulage | in der Verwendungsgruppe | ||||||
A | B | C | D1 | D | E1 | E | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
kleine DAZ | 41,66 | 94,62 | 143,89 | 110,53 | 108,04 | 39,52 | 31,08 |
große DAZ | 166,61 | 126,17 | 230,24 | 176,81 | 172,87 | 63,22 | 49,73 |
Dienstalterszulage | in der Verwendungsgruppe | |||||
K 6 | K 5 | K 4 | K 3 | K 2 | K 1 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
kleine DAZ | 66,73 | 123,09 | 139,86 | 165,74 | 169,56 | 164,60 |
große DAZ | 106,76 | 196,94 | 178,00 | 210,93 | 339,13 | 329,26 |
Dienstalterszulage | in der Verwendungsgruppe | |||||
P 1 | P 2 | P 3 | P 4 | P 5 | P 6 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
kleine DAZ | 66,73 | 123,09 | 139,86 | 165,74 | 169,56 | 164,60 |
große DAZ | 106,76 | 196,94 | 178,00 | 210,93 | 339,13 | 329,26 |
Dienstalterszulage | in der Verwendungsgruppe | ||||||
LKS | LKP | L3 | L 2b 1 | L 2a 1 | L 2a 2 | L1 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
kleine DAZ | 125,87 | 193,49 | 101,71 | 176,40 | 63,68 | 80,51 | 46,91 |
große DAZ | 251,71 | 258,01 | 203,40 | 235,19 | 254,75 | 322,11 | 187,59 |
Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995)
Stf: LGBl. Nr. 50/1995
Änderung
LGBl. Nr. 50/1995
LGBl. Nr. 24/1996
LGBl. Nr. 32/1996
LGBl. Nr. 15/1995
LGBl. Nr. 23/1998
LGBl. Nr. 18/1999
LGBl. Nr. 34/1999
LGBl. Nr. 47/1999
LGBl. Nr. 16/2000
LGBl. Nr. 51/2000
LGBl. Nr. 22/2001
LGBl. Nr. 122/2001
LGBl. Nr. 123/2001
LGBl. Nr. 15/2002
LGBl. Nr. 50/2002
LGBl. Nr. 19/2003
LGBl. Nr. 33/2003
LGBl. Nr. 20/2004
LGBl. Nr. 36/2004
LGBl. Nr. 44/2004
LGBl. Nr. 45/2004
LGBl. Nr. 36/2005
LGBl. Nr. 48/2005
LGBl. Nr. 49/2005
LGBl. Nr. 14/2006
LGBl. Nr. 42/2006
LGBl. Nr. 25/2007
LGBl. Nr. 05/2008
LGBl. Nr. 22/2008
LGBl. Nr. 20/2009
LGBl. Nr. 33/2009
LGBl. Nr. 02/2010
LGBl. Nr. 42/2010
LGBl. Nr. 10/2011
LGBl. Nr. 21/2011
LGBl. Nr. 22/2011
LGBl. Nr. 30/2012
LGBl. Nr. 50/2012
LGBl. Nr. 88/2012
LGBl. Nr. 33/2013
LGBl. Nr. 49/2013
LGBl. Nr. 34/2014, CELEX-Nr. 32014L0054