Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsIst der Anspruch gemäß § 19 Abs. 1 bis 5 erschöpft, so gebührt dem Vertragsbediensteten für die Zeit des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine diesem gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ein Zuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen dem Krankengeld oder der gleichwertigen Leistung und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass der Zuschuss 49% des Nettomonatsbezuges nicht übersteigen darf. Auf Verlangen des Magistrats hat der Vertragsbedienstete die Bescheinigung über die vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder von der Krankenfürsorgeanstalt ausbezahlten Geldleistungen vorzulegen. Der Zuschuss gebührt auch, wenn der Anspruch auf Krankengeld oder eine diesem gleichwertige Leistung im Sinn des § 138 Abs. 1 ASVG noch nicht besteht oder aus Gründen im Sinn des § 139 ASVG erschöpft ist, jedoch längstens auf die Dauer von insgesamt zwölf Monaten, wobei § 19 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.Ist der Anspruch gemäß Paragraph 19, Absatz eins bis 5 erschöpft, so gebührt dem Vertragsbediensteten für die Zeit des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine diesem gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ein Zuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen dem Krankengeld oder der gleichwertigen Leistung und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass der Zuschuss 49% des Nettomonatsbezuges nicht übersteigen darf. Auf Verlangen des Magistrats hat der Vertragsbedienstete die Bescheinigung über die vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder von der Krankenfürsorgeanstalt ausbezahlten Geldleistungen vorzulegen. Der Zuschuss gebührt auch, wenn der Anspruch auf Krankengeld oder eine diesem gleichwertige Leistung im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, ASVG noch nicht besteht oder aus Gründen im Sinn des Paragraph 139, ASVG erschöpft ist, jedoch längstens auf die Dauer von insgesamt zwölf Monaten, wobei Paragraph 19, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden ist.
(1a)Absatz eins aFür die Zeit, in der der Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf eine gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien mit dem Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf eine gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zusammen trifft, gebührt kein Zuschuss gemäß Abs. 1.Für die Zeit, in der der Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf eine gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien mit dem Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf eine gleichwertige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zusammen trifft, gebührt kein Zuschuss gemäß Absatz eins,
(2)Absatz 2Während der Dienstfreistellung gemäß § 36 und bei Gewährung eines Kranken- oder Familien(Tag)geldes nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gilt Abs. 1 sinngemäß.Während der Dienstfreistellung gemäß Paragraph 36 und bei Gewährung eines Kranken- oder Familien(Tag)geldes nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3Während der Zeit des Beschäftigungsverbotes im Sinn des § 3 und des § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß. Das Beschäftigungsverbot gilt nicht als Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 6.Während der Zeit des Beschäftigungsverbotes im Sinn des Paragraph 3 und des Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, gelten Absatz eins und 2 sinngemäß. Das Beschäftigungsverbot gilt nicht als Dienstverhinderung gemäß Paragraph 19, Absatz 6,
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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