§ 54g VBO 1995 (Vertragsbedienstetenordnung 1995), Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts - JUSLINE Österreich
§ 54g VBO 1995 Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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