§ 54g VBO 1995 (Vertragsbedienstetenordnung 1995), Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts - JUSLINE Österreich
§ 54g VBO 1995 Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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