§ 11a VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür Vertragsbedienstete, auf die § 11b nicht anzuwenden ist, ist ein Fixdienstplan zu erstellen, in welchem die Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen ist.Für Vertragsbedienstete, auf die Paragraph 11 b, nicht anzuwenden ist, ist ein Fixdienstplan zu erstellen, in welchem die Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes, welcher maximal 52 Wochen betragen darf, sowie das Ausmaß der Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Fixdienstplan festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Beim Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst ist bei der Festlegung der Dauer des Durchrechnungszeitraumes auf die besonderen Erfordernisse dieser Dienste, insbesondere auch auf die Dauer des Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienstes, Bedacht zu nehmen. Solche Dienste liegen vor, wenn Vertragsbedienstete aus organisatorischen Gründen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nach einem bestimmten Zeitplan sukzessive eingesetzt werden, unabhängig davon, ob es zu zeitmäßigen Überschneidungen in der Dienststelle kommt oder nicht.
  4. (3a)Absatz 3 aDer Vertragsbedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (§ 12 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.Der Vertragsbedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.
  5. (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nicht erreichen konnte,
    2. 2.Ziffer 2die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
    3. 3.Ziffer 3der Vertragsbedienstete diese Mehrdienstleistung unverzüglich dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich meldet.
    Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
  6. (5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen. Wird durch angeordnete Mehrdienstleistungen die Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden vor.
  7. (6)Absatz 6Abweichend von § 11 Abs. 3 sind Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Arbeitszeit (zB bei einem Diensttausch oder einer sonstigen Verlegung der Zeit der Dienstleistung) ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3, sind Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Arbeitszeit (zB bei einem Diensttausch oder einer sonstigen Verlegung der Zeit der Dienstleistung) ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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