Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde obliegt dem Magistrat.
(2)Absatz 2Die Zuständigkeit für die Gewährung von Vorschüssen und Geldaushilfen (§ 22) richtet sich nach der Wiener Stadtverfassung.Die Zuständigkeit für die Gewährung von Vorschüssen und Geldaushilfen (Paragraph 22,) richtet sich nach der Wiener Stadtverfassung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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