Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Die Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde obliegt dem Magistrat.
(2) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Vorschüssen und Geldaushilfen (§ 22) richtet sich nach der Wiener Stadtverfassung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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