Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsAuf den Karenzurlaub, der gemäß § 34 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 34 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.Auf den Karenzurlaub, der gemäß Paragraph 34, in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist Paragraph 34, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß § 34 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß § 34 Abs. 4 anzurechnen.Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß Paragraph 34, in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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