Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten sowie Organen der Gemeinde Wien oder des Landes Wien (Wiener Verzichtsgesetz – W-VerzG), LGBl. Nr. 8/1972, bleibt unberührt.
In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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