§ 63 VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten sowie Organen der Gemeinde Wien oder des Landes Wien (Wiener Verzichtsgesetz –
W-VerzG), LGBl. Nr. 8/1972, bleibt unberührt.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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