Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationszentrum vom Dienst freizustellen, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Vertragsbediensteten trägt oder einen Kostenzuschuss gewährt.
(2)Absatz 2Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3)Absatz 3Die Dienstfreistellung gilt als Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 1 oder, wenn sie wegen eines im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter erlittenen Arbeitsunfalles oder einer ebensolchen Berufskrankheit gewährt wird, als Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 4.Die Dienstfreistellung gilt als Dienstverhinderung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder, wenn sie wegen eines im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter erlittenen Arbeitsunfalles oder einer ebensolchen Berufskrankheit gewährt wird, als Dienstverhinderung gemäß Paragraph 19, Absatz 4,
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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