Für den Vertragsbediensteten des Schemas IV L, der hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule tätig ist, gilt § 30 der Dienstordnung 1994 sinngemäß. Für den Vertragsbediensteten des Schemas römisch IV L, der hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (Paragraph 5, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule tätig ist, gilt Paragraph 30, der Dienstordnung 1994 sinngemäß.
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