§ 49b VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten des Verwaltungspraktikums 60% und in den darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsgehalts eines Vertragsbediensteten der Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1, der dem Ausbildungsstand des Verwaltungspraktikanten jeweils entsprechenden Verwendungsgruppe.

(2) Der Ausbildungsbeitrag ist im Nachhinein am Monatsletzten fällig. Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.

(3) Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen besteht.

(4) Für Verwaltungspraktikanten gelten die §§ 4, 5, 9, 10 und 34 der Besoldungsordnung 1994 sowie die Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien sinngemäß. § 3 Abs. 3 und 4 der Besoldungsordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges der Ausbildungsbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich der Kinderzulage, tritt. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des Ausbildungsbeitrages von 100% des Monatsgehalts gemäß Abs. 1, gebührt ihm als Sonderzahlung der durchschnittliche Prozentsatz des Ausbildungsbeitrages während dieses Kalenderhalbjahres.

(5) Der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches 16 Stunden für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen. § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(6) Dauert das Verwaltungspraktikum kürzer als zwölf Monate, vermindert sich das Ausmaß der Freistellung gemäß Abs. 5 in dem Verhältnis, das der Dauer dieses Verwaltungspraktikums zu zwölf Monaten entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Auf Verwaltungspraktika, deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt, ist Abs. 5 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Freistellungsanspruch mit Beginn des letzten Monats des Verwaltungspraktikums zur Gänze verbraucht werden darf.

(7) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 5 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
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