§ 37a VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,
    2. 2.Ziffer 2der Betreuung seines schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall.
    Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß. Wurde die Gesamtdauer der Pflegefreistellung nach Z 2 bereits voll ausgeschöpft, kann diese im Zusammenhang mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind auf Antrag höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden.Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß. Wurde die Gesamtdauer der Pflegefreistellung nach Ziffer 2, bereits voll ausgeschöpft, kann diese im Zusammenhang mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind auf Antrag höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden.
  2. (2)Absatz 2Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz eins,, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung,
    2. 2.Ziffer 2die anspruchsbegründenden Umstände und
    3. 3.Ziffer 3die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.Die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Vertragsbedienstete die Pflegefreistellung antreten.Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Absatz eins,) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Vertragsbedienstete die Pflegefreistellung antreten.
  4. (4)Absatz 4Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig:Die Pflegefreistellung gemäß Absatz eins, endet vorzeitig:
    1. 1.Ziffer einssoweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände,
    2. 2.Ziffer 2durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oderdurch ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
    3. 3.Ziffer 3durch eine (Eltern-)Karenz.
  5. (5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.Der Vertragsbedienstete hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Absatz eins,) glaubhaft zu machen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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