Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.02.2026
(1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
1.Ziffer einsder Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,
2.Ziffer 2der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, erfüllt,der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609, erfüllt,
3.Ziffer 3die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war, wobei Zeiträume einer Reduktion der Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (§ 11 Abs. 8) so zu behandeln sind, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgeltes im Sinn des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgelegen wären,die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war, wobei Zeiträume einer Reduktion der Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (Paragraph 11, Absatz 8,) so zu behandeln sind, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgeltes im Sinn des Paragraph 49, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgelegen wären,
4.Ziffer 4die vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit des Vertragsbediensteten (Z 3) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird,die vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit des Vertragsbediensteten (Ziffer 3,) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird,
5.Ziffer 5die Gemeinde Wien Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG hat unddie Gemeinde Wien Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG hat und
Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Beginn, die Dauer, die zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
2.Ziffer 2die Verpflichtung der Gemeinde Wien, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) bzw. zur Krankenfürsorge und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bzw. zur Krankenfürsorge zu entrichten und
3.Ziffer 3die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien mit der Beendigung der Altersteilzeit.
Eine Blockteilzeitvereinbarung ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (§ 30a) oder eines Freiquartals (§ 30b), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 34) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (Paragraph 30 a,) oder eines Freiquartals (Paragraph 30 b,), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (Paragraph 34,) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4Das Ansuchen des Vertragsbediensteten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung und das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit zu enthalten. Zwischen Einbringen des Ansuchens und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.
(5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (§ 11b Abs. 2 Z 7) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. § 12 Abs. 9 ist nicht anzuwenden.Der Vertragsbedienstete darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Paragraph 11 b, Absatz 2, Ziffer 7,) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Paragraph 12, Absatz 9, ist nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgeltes sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, gebührt bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgeltes sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7)Absatz 7Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
1.Ziffer einseine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
2.Ziffer 2das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Z 1 erfüllt.das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Ziffer eins, erfüllt.
(8)Absatz 8Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, hat der Dienstgeberin den Zeitpunkt, ab dem er die Voraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, erfüllt, bekannt zu geben.Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde, hat der Dienstgeberin den Zeitpunkt, ab dem er die Voraussetzungen für eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, erfüllt, bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2025
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