Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (§ 44), durch vorzeitige Auflösung (§ 45), durch Kündigung (§§ 42 und 43) oder durch gerichtliche Verurteilung (§ 46) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel. Die Kostenrückersatzpflicht und die Höhe der Ausbildungskosten sind vor Beginn der Ausbildung zwischen der Dienstgeberin und dem Vertragsbediensteten schriftlich zu vereinbaren.Der Vertragsbedienstete hat der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 44,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 45,), durch Kündigung (Paragraphen 42 und 43) oder durch gerichtliche Verurteilung (Paragraph 46,) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel. Die Kostenrückersatzpflicht und die Höhe der Ausbildungskosten sind vor Beginn der Ausbildung zwischen der Dienstgeberin und dem Vertragsbediensteten schriftlich zu vereinbaren.
(2)Absatz 2Ausbildungskosten sind die von der Gemeinde tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene absolvierte Ausbildung, die dem Vertragsbediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Die Ausbildung kann auch in Form einer Fort- oder Weiterbildung erfolgen. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
(3)Absatz 3Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den in § 42 Abs. 2 Z 2, 4, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt worden ist, das Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den in Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt worden ist,
2.Ziffer 2der Vertragsbedienstete gemäß § 45 Abs. 3 aus wichtigem Grund ausgetreten ist,der Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 45, Absatz 3, aus wichtigem Grund ausgetreten ist,
3.Ziffer 3der Vertragsbedienstete das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung kündigt oder das Dienstverhältnis aus diesem Grund einvernehmlich aufgelöst wird, oder
4.Ziffer 4das Dienstverhältnis nach mehr als vier Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Abs. 2 geendet hat.das Dienstverhältnis nach mehr als vier Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Absatz 2, geendet hat.
(4)Absatz 4Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
1.Ziffer einsdie Kosten eines Dienstprüfungskurses,
2.Ziffer 2die Kosten, die der Gemeinde Wien aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
3.Ziffer 3die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
nicht zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 1 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, Freijahres oder Freiquartals nicht zu berücksichtigen. Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Absatz eins, zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, Freijahres oder Freiquartals nicht zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6Wird während einer Ausbildung im Sinne des Abs. 2 das Dienstverhältnis zur Gemeinde gemäß Abs. 1 beendet, ohne dass ein in Abs. 3 genannter Grund vorliegt, oder eine solche Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen, hat der Vertragsbedienstete der Gemeinde die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bis zum Abbruch der Ausbildung angefallenen Ausbildungskosten zu ersetzen.Wird während einer Ausbildung im Sinne des Absatz 2, das Dienstverhältnis zur Gemeinde gemäß Absatz eins, beendet, ohne dass ein in Absatz 3, genannter Grund vorliegt, oder eine solche Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen, hat der Vertragsbedienstete der Gemeinde die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bis zum Abbruch der Ausbildung angefallenen Ausbildungskosten zu ersetzen.
(7)Absatz 7Der zurückzuzahlende Betrag darf das Fünffache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten am Tag des Endens des Dienstverhältnisses bzw. im Falle des Abs. 6 am Tag der Beendigung der Ausbildung entspricht, nicht überschreiten.Der zurückzuzahlende Betrag darf das Fünffache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten am Tag des Endens des Dienstverhältnisses bzw. im Falle des Absatz 6, am Tag der Beendigung der Ausbildung entspricht, nicht überschreiten.
In Kraft seit 06.12.2024 bis 31.12.9999
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