§ 9a VBO 1995 Ausbildungskostenrückersatz

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Der Vertragsbedienstete hat der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (§ 44), durch vorzeitige Auflösung (§ 45), durch Kündigung (§§ 42 und 43) oder durch gerichtliche Verurteilung (§ 46) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel. Der Vertragsbedienstete ist vor Beginn der Ausbildung schriftlich über die Kostenrückersatzpflicht sowie über die Höhe der Ausbildungskosten zu informieren.

(2) Ausbildungskosten sind die von der Gemeinde tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene absolvierte Ausbildung, die dem Vertragsbediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Die Ausbildung kann auch in Form einer Fort- oder Weiterbildung erfolgen. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.

(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

1.

das Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den in § 42 Abs. 2 Z 2, 4, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt worden ist,

2.

der Vertragsbedienstete gemäß § 45 Abs. 3 aus wichtigem Grund ausgetreten ist,

3.

der Vertragsbedienstete das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung kündigt oder das Dienstverhältnis aus diesem Grund einvernehmlich aufgelöst wird, oder

4.

das Dienstverhältnis nach mehr als vier Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Abs. 2 geendet hat.

(4) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

1.

die Kosten eines Dienstprüfungskurses oder einer im dienstlichen Interesse angeordneten Ausbildung,

2.

die Kosten, die der Gemeinde Wien aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und

3.

die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

nicht zu berücksichtigen.

(5) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 1 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, Freijahres oder Freiquartals nicht zu berücksichtigen.

(6) Wird während einer Ausbildung im Sinne des Abs. 2 das Dienstverhältnis zur Gemeinde gemäß Abs. 1 beendet, ohne dass ein in Abs. 3 genannter Grund vorliegt, oder eine solche Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen, hat der Vertragsbedienstete der Gemeinde die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bis zum Abbruch der Ausbildung angefallenen Ausbildungskosten zu ersetzen.

(7) Der zurückzuzahlende Betrag darf das Fünffache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten am Tag des Endens des Dienstverhältnisses bzw. im Falle des Abs. 6 am Tag der Beendigung der Ausbildung entspricht, nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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