(1) Besteht am 1. Jänner 2010 noch Anspruch auf einen in Tagen bemessenen Erholungsurlaub für das vorangegangene Urlaubsjahr, ist dieser in Stunden umzurechnen, indem die verbleibende Anzahl an Urlaubstagen bei einem Vertragsbediensteten, dessen Arbeitszeit
1. | auf sechs Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 6,66, | |||||||||
2. | auf fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 8, | |||||||||
3. | auf weniger als fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl 40 durch die Anzahl der Werktage ergibt, | |||||||||
zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Vertragsbediensteten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. |
(2) Dem Vertragsbediensteten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des § 23 Abs. 4 in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 23 Abs. 3 in der Fassung vor dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates vom 24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/2004, hat, bleibt dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt. Das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ab 1. Jänner 2010 in Stunden bzw. des § 23 Abs. 9 umzurechnen. Auf den Vertragsbediensteten, der Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 23 Abs. 4 in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht anzuwenden.
(3) entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
(4) § 25 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung der 33. Novelle zu diesem Gesetz gilt für jene Fälle, in denen die Eltern-Karenz oder die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge nach dem der Kundmachung der 33. Novelle folgenden Tag endet.
(5) Dem am 31. Dezember 2013 teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß erhöht hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, ist der am Tag vor der ersten Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes noch nicht verbrauchte Erholungsurlaub aus den Jahren vor 2014 in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilzeitbeschäftigung am 31. Dezember 2013 zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.
(6) Ein am 31. Dezember 2013 bestehender Urlaubsvorgriff gemäß § 25 Abs. 4 ist für den Vertragsbediensteten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß herabgesetzt hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, in dem Ausmaß zu vermindern, das dem Verhältnis des am 31. Dezember 2013 bestehenden Beschäftigungsausmaßes zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.
(7) Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2020 Urlaubsansprüche nach § 23 Abs. 2 in der vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung erworben haben bzw. hätten, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des § 23 Abs. 2 in der Fassung der 46. Novelle zu diesem Gesetz gewahrt.
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