§ 15 VBO 1995 Vertretung der Interessen der Gemeinde Wien in juristischen Personen

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsWird der Vertragsbedienstete beauftragt, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person,
    1. 1.Ziffer einsan der die Gemeinde Wien unmittelbar oder durch eine andere juristische Person mittelbar beteiligt ist,
    2. 2.Ziffer 2an die die Gemeinde Wien Subventionen leistet, oder
    3. 3.Ziffer 3für die die Gemeinde Wien die Haftung übernommen hat,

    alsals Vertreter der Gemeinde Wien oder als Mitglied eines Organes oder Vertretungskörpers dieser juristischen Person wahrzunehmen, so darf der Vertragsbedienstete ein Entgelt oder eine Entschädigung hiefür nur mit Zustimmung des Magistrats annehmen.

  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für den Vertragsbediensteten, der für die Tätigkeit für die juristische Person gemäß § 34 beurlaubt oder der gemäß § 35 vom Dienst freigestellt ist.Absatz eins, gilt nicht für den Vertragsbediensteten, der für die Tätigkeit für die juristische Person gemäß Paragraph 34, beurlaubt oder der gemäß Paragraph 35, vom Dienst freigestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Abs. 1 angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Absatz eins, angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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