Auf jene als Lehrer im Sinn des § 51 tätige Vertragsbedienstete, die Auf jene als Lehrer im Sinn des Paragraph 51, tätige Vertragsbedienstete, die
1.Ziffer einsnur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen oder
2.Ziffer 2nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen worden sind,
und deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien vor dem Inkrafttreten des Art. IV Z 19 des Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (9. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (14. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (9. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, begonnen hat, ist § 52 in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung so lange weiterhin anzuwenden, als nicht die unwiderrufliche schriftliche Erklärung abgegeben wird, ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten nach den Gehaltsansätzen des Schemas IVL entlohnt werden zu wollen.und deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien vor dem Inkrafttreten des Art. römisch IV Ziffer 19, des Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (9. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (14. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (9. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, begonnen hat, ist Paragraph 52, in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung so lange weiterhin anzuwenden, als nicht die unwiderrufliche schriftliche Erklärung abgegeben wird, ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten nach den Gehaltsansätzen des Schemas IVL entlohnt werden zu wollen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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