Hat ein Vertragsbediensteter in der Zeit vom 1. Jänner 2010 bis zum In-Kraft-Treten des § 31 Abs. 4 und des § 31a Abs. 1 in der Fassung der 32. Novelle zu diesem Gesetz einen Karenzurlaub im Ausmaß von mindestens zwei, jedoch weniger als drei Monaten nachweislich für einen Zweck in Anspruch genommen, für den ab diesem In-Kraft-Treten auch eine (geteilte) Eltern-Karenz in Anspruch genommen werden kann, gilt der in Anspruch genommene Karenzurlaub, wenn der Vertragsbedienstete dies bis längstens 31. März 2011 beantragt, als in Anspruch genommene Eltern-Karenz bzw. geteilte Eltern-Karenz.
0 Kommentare zu § 62a VBO 1995