Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auch jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität (§ 2 Abs. 4 W-GBG), die nicht vom Anwendungsbereich des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist, verboten. Diskriminierungen von Bediensteten sowie von Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu beurteilen.Dem Vertragsbediensteten ist im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auch jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität (Paragraph 2, Absatz 4, W-GBG), die nicht vom Anwendungsbereich des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist, verboten. Diskriminierungen von Bediensteten sowie von Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu beurteilen.
(2)Absatz 2Eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 erster Satz liegt auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten (sexuelle Belästigung) oder ein sonstiges geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung darstellt (sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts), gesetzt wird, das Eine Diskriminierung im Sinn des Absatz eins, erster Satz liegt auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten (sexuelle Belästigung) oder ein sonstiges geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung darstellt (sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts), gesetzt wird, das
1.Ziffer einsdie Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt oder dies bezweckt und
2.Ziffer 2von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.
(3)Absatz 3Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 gelten auch:Als Diskriminierung im Sinn des Absatz eins, gelten auch:
1.Ziffer einsdie von einem Vertragsbediensteten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Abs. 1 verbotenen Verhalten,die von einem Vertragsbediensteten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Absatz eins, verbotenen Verhalten,
2.Ziffer 2jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil sich die davon betroffene Person gegen eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil sich die davon betroffene Person gegen eine Diskriminierung im Sinn des Absatz eins, beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
3.Ziffer 3jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil die betroffene Person eine Belästigung im Sinn des Abs. 2 zurückgewiesen oder geduldet hat,jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil die betroffene Person eine Belästigung im Sinn des Absatz 2, zurückgewiesen oder geduldet hat,
4.Ziffer 4jede ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit deren Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie
5.Ziffer 5jede ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit der Elternschaft.
In Kraft seit 11.12.2018 bis 31.12.9999
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