Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsIst das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (§ 41 Abs. 2 letzter Satz), Entlassung (§ 45 Abs. 1 und 2) oder Auflösungserklärung (§ 41 Abs. 3) auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.Ist das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 7, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz), Entlassung (Paragraph 45, Absatz eins und 2) oder Auflösungserklärung (Paragraph 41, Absatz 3,) auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
(2)Absatz 2Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 erster Satz dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, erster Satz dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
(3)Absatz 3Lässt ein Vertragsbediensteter eine unter Abs. 1 oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.Lässt ein Vertragsbediensteter eine unter Absatz eins, oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.
(4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.
In Kraft seit 11.12.2018 bis 31.12.9999
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