(1) Ist das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (§ 41 Abs. 2 letzter Satz), Entlassung (§ 45 Abs. 1 und 2) oder Auflösungserklärung (§ 41 Abs. 3) auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
(2) Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 erster Satz dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
(3) Lässt ein Vertragsbediensteter eine unter Abs. 1 oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.
(4) Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.
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