Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDem teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, dass die Nebengebühren gemäß § 34 und § 35 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 der Besoldungsordnung 1994 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete überschritten wird.Dem teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, dass die Nebengebühren gemäß Paragraph 34 und Paragraph 35, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des Paragraph 36, der Besoldungsordnung 1994 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete überschritten wird.
(2)Absatz 2Ändert sich das Ausmaß der Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) eines teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten, so ist bei Berechnung der Abfertigung oder des Sterbekostenbeitrages gemäß § 48 die durchschnittliche Arbeitszeit während der letzten sechs Monate zugrunde zu legen.Ändert sich das Ausmaß der Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) eines teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten, so ist bei Berechnung der Abfertigung oder des Sterbekostenbeitrages gemäß Paragraph 48, die durchschnittliche Arbeitszeit während der letzten sechs Monate zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3Bei Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 12, 33a oder 37b, bei den letzten beiden jedoch nur, wenn die Teilzeitbeschäftigung unmittelbar an eine Vollbeschäftigung oder unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des § 12 anschließt, ist der Abfertigung und dem Sterbekostenbeitrag der volle Monatsbezug, ansonsten ist der vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 33a oder 37b gebührende Monatsbezug unter Bedachtnahme auf Abs. 2 der Berechnung der Abfertigung oder des Sterbekostenbeitrages zu Grunde zu legen. Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit (§ 12a) beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zu Grunde zu legen. Soweit sich der erste Satz auf Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 37b bezieht, ist § 42 Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden; in Kollektivverträgen enthaltene günstigere Bestimmungen bleiben unberührt.Bei Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraphen 12,, 33a oder 37b, bei den letzten beiden jedoch nur, wenn die Teilzeitbeschäftigung unmittelbar an eine Vollbeschäftigung oder unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des Paragraph 12, anschließt, ist der Abfertigung und dem Sterbekostenbeitrag der volle Monatsbezug, ansonsten ist der vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 33 a, oder 37b gebührende Monatsbezug unter Bedachtnahme auf Absatz 2, der Berechnung der Abfertigung oder des Sterbekostenbeitrages zu Grunde zu legen. Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit (Paragraph 12 a,) beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zu Grunde zu legen. Soweit sich der erste Satz auf Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraph 37 b, bezieht, ist Paragraph 42, Absatz 6, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden; in Kollektivverträgen enthaltene günstigere Bestimmungen bleiben unberührt.
(4)Absatz 4Abs. 1 ist auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß § 11 Abs. 8 nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß Paragraph 11, Absatz 8, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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