§ 60 VBO 1995 Übergangsbestimmungen für die Eltern-Karenz

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz eins§ 12 Abs. 2 bis 2c, § 12 Abs. 4 erster Satz, § 12 Abs. 6 bis 10, § 25 Abs. 3 zweiter Satz, § 30a Abs. 7 und Abs. 8 Z 2, §§ 31 bis 31b, § 32 Abs. 1, § 33a, § 42 Abs. 6 erster Satz, § 42 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 4 in der Fassung der 9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten nur in jenen Fällen, in denen die Eltern-Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird oder wurde, das nach dem 31. August 2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen sind diese gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum In-Kraft-Treten der sie betreffenden Änderungen auf Grund der 9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Eine Änderung dieses Anwendungsbereiches wird durch die 11. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht bewirkt.Paragraph 12, Absatz 2 bis 2c, Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 12, Absatz 6 bis 10, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 30 a, Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 2,, Paragraphen 31 bis 31b, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33 a,, Paragraph 42, Absatz 6, erster Satz, Paragraph 42, Absatz 7,, Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 4, in der Fassung der 9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten nur in jenen Fällen, in denen die Eltern-Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird oder wurde, das nach dem 31. August 2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen sind diese gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum In-Kraft-Treten der sie betreffenden Änderungen auf Grund der 9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Eine Änderung dieses Anwendungsbereiches wird durch die 11. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht bewirkt.
  2. (2)Absatz 2§ 32a gilt nur in jenen Fällen, in denenParagraph 32 a, gilt nur in jenen Fällen, in denen
    1. 1.Ziffer einsdie Eltern-Karenz wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2die Eltern-Karenz wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kindes in Anspruch genommen wird und diese Eltern-Karenz über den 31. Dezember 2001 hinaus andauert oder nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.
  3. (3)Absatz 3§ 42 Abs. 6 und 7 in der Fassung der 11. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt in Bezug auf den Kündigungsschutz bei einer sonstigen Teilzeitbeschäftigung nur in jenen Fällen, in denenParagraph 42, Absatz 6 und 7 in der Fassung der 11. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt in Bezug auf den Kündigungsschutz bei einer sonstigen Teilzeitbeschäftigung nur in jenen Fällen, in denen
    1. 1.Ziffer einsdie Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder
    2. 2Ziffer 2die Teilzeitbeschäftigung wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kindes in Anspruch genommen wird und nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.
  4. (4)Absatz 4§ 32b gilt nur in jenen Fällen, in denenParagraph 32 b, gilt nur in jenen Fällen, in denen
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich dessen Abs. 1 das Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oderhinsichtlich dessen Absatz eins, das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oder
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich dessen Abs. 2 die Eltern-Karenz frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird.hinsichtlich dessen Absatz 2, die Eltern-Karenz frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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