§ 60 VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) § 12 Abs. 2 bis 2c, § 12 Abs. 4 erster Satz, § 12 Abs. 6 bis 10, § 25 Abs. 3 zweiter Satz, § 30a Abs. 7 und Abs. 8 Z 2, §§ 31 bis 31b, § 32 Abs. 1, § 33a, § 42 Abs. 6 erster Satz, § 42 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 4 in der Fassung der 9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten nur in jenen Fällen, in denen die Eltern-Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird oder wurde, das nach dem 31. August 2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen sind diese gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum In-Kraft-Treten der sie betreffenden Änderungen auf Grund der 9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Eine Änderung dieses Anwendungsbereiches wird durch die 11. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht bewirkt.

(2) § 32a gilt nur in jenen Fällen, in denen

1.

die Eltern-Karenz wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder

2.

die Eltern-Karenz wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kindes in Anspruch genommen wird und diese Eltern-Karenz über den 31. Dezember 2001 hinaus andauert oder nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.

(3) § 42 Abs. 6 und 7 in der Fassung der 11. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt in Bezug auf den Kündigungsschutz bei einer sonstigen Teilzeitbeschäftigung nur in jenen Fällen, in denen

1.

die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder

2

die Teilzeitbeschäftigung wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kindes in Anspruch genommen wird und nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.

(4) § 32b gilt nur in jenen Fällen, in denen

1.

hinsichtlich dessen Abs. 1 das Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oder

2.

hinsichtlich dessen Abs. 2 die Eltern-Karenz frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 VBO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 VBO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 60 VBO 1995


Entscheidungen zu § 60 VBO 1995


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 VBO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 VBO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VBO 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 VBO 1995
§ 60a VBO 1995