Einen Vertragsbediensteten, der in einem auf mindestens drei Monate befristeten Dienstverhältnis beschäftigt ist, sind auf sein Verlangen wöchentlich acht Stunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben. Die Postensuchzeit ist innerhalb einer Frist vor Ende des Dienstverhältnisses zu gewähren, die der (fiktiven) Kündigungsfrist für den Fall entspricht, dass das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre (§ 43).
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