(1) Der Anspruch auf Bezüge gemäß § 17 und § 19 sowie auf den Zuschuß gemäß § 20 entfällt auf die Dauer
1. | der Dienstverhinderung, solange der Vertragsbedienstete den in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 angeführten Verpflichtungen nicht nachkommt, außer er macht glaubhaft, daß er diese Verpflichtungen aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er den Verpflichtungen unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachkommt; | |||||||||
2. | der Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 1 oder 4, wenn der Vertragsbedienstete die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat; | |||||||||
3. | der Dienstverhinderung nach Ablauf der in §§ 19 und 20 angeführten Fristen; | |||||||||
4. | der eigenmächtigen und unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst; | |||||||||
5. | der Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB; | |||||||||
6. | der (Eltern-)Karenz oder des Karenzurlaubes; | |||||||||
6a. | der Pflegefreistellung gemäß § 37a; | |||||||||
7. | des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für den Vertragsbediensteten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst. |
(2) Der Anspruch auf Bezüge gemäß § 17 und § 19 entfällt während des Beschäftigungsverbotes im Sinn des § 3 und des § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.
(3) Entfällt der Anspruch auf Bezüge gemäß Abs. 1 Z 5, so ist dem zum Haushalt des Vertragsbediensteten gehörenden schuldlosen Angehörigen (§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67) auf Antrag ein Unterhaltszuschuß in der Höhe der Ergänzungszulage zu gewähren, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 30 der Pensionsordnung 1995 ergeben würde.
(4) Der Anspruch auf Bezüge gemäß § 17 und § 19 sowie auf den Zuschuß gemäß § 20 oder Abs. 3 erlischt mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Wenn die Gemeinde den Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund entläßt, so besteht der Anspruch auf Bezüge (§ 19 Abs. 5) jedoch auch für den Zeitraum weiter, der bis zum Enden des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(6) Wenn die Gemeinde ein Verschulden am Austritt des Vertragsbediensteten trifft, gilt Abs. 5 sinngemäß, wobei für die ordnungsgemäße Kündigung kein Kündigungsgrund erforderlich ist.
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