Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge gemäß § 17 und § 19 sowie auf den Zuschuß gemäß § 20 entfällt auf die DauerDer Anspruch auf Bezüge gemäß Paragraph 17 und Paragraph 19, sowie auf den Zuschuß gemäß Paragraph 20, entfällt auf die Dauer
1.Ziffer einsder Dienstverhinderung, solange der Vertragsbedienstete den in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 angeführten Verpflichtungen nicht nachkommt, außer er macht glaubhaft, daß er diese Verpflichtungen aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er den Verpflichtungen unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachkommt;der Dienstverhinderung, solange der Vertragsbedienstete den in Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Verpflichtungen nicht nachkommt, außer er macht glaubhaft, daß er diese Verpflichtungen aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er den Verpflichtungen unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachkommt;
2.Ziffer 2der Dienstverhinderung gemäß § 19 Abs. 1 oder 4, wenn der Vertragsbedienstete die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat;der Dienstverhinderung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder 4, wenn der Vertragsbedienstete die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat;
3.Ziffer 3der Dienstverhinderung nach Ablauf der in §§ 19 und 20 angeführten Fristen;der Dienstverhinderung nach Ablauf der in Paragraphen 19 und 20 angeführten Fristen;
4.Ziffer 4der eigenmächtigen und unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst;
5.Ziffer 5der Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB;der Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, StGB;
6.Ziffer 6der (Eltern-)Karenz oder des Karenzurlaubes;
7.Ziffer 7des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für den Vertragsbediensteten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Bezüge gemäß § 17 und § 19 entfällt während des Beschäftigungsverbotes im Sinn des § 3 und des § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes.Der Anspruch auf Bezüge gemäß Paragraph 17 und Paragraph 19, entfällt während des Beschäftigungsverbotes im Sinn des Paragraph 3 und des Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes.
(3)Absatz 3Entfällt der Anspruch auf Bezüge gemäß Abs. 1 Z 5, so ist dem zum Haushalt des Vertragsbediensteten gehörenden schuldlosen Angehörigen (§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67) auf Antrag ein Unterhaltszuschuß in der Höhe der Ergänzungszulage zu gewähren, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 30 der Pensionsordnung 1995 ergeben würde.Entfällt der Anspruch auf Bezüge gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, so ist dem zum Haushalt des Vertragsbediensteten gehörenden schuldlosen Angehörigen (Paragraph eins, Absatz 7, der Pensionsordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 67) auf Antrag ein Unterhaltszuschuß in der Höhe der Ergänzungszulage zu gewähren, die sich bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, der Pensionsordnung 1995 ergeben würde.
(4)Absatz 4Der Anspruch auf Bezüge gemäß § 17 und § 19 sowie auf den Zuschuß gemäß § 20 oder Abs. 3 erlischt mit dem Ende des Dienstverhältnisses.Der Anspruch auf Bezüge gemäß Paragraph 17 und Paragraph 19, sowie auf den Zuschuß gemäß Paragraph 20, oder Absatz 3, erlischt mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5)Absatz 5Wenn die Gemeinde den Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund entläßt, so besteht der Anspruch auf Bezüge (§ 19 Abs. 5) jedoch auch für den Zeitraum weiter, der bis zum Enden des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.Wenn die Gemeinde den Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund entläßt, so besteht der Anspruch auf Bezüge (Paragraph 19, Absatz 5,) jedoch auch für den Zeitraum weiter, der bis zum Enden des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(6)Absatz 6Wenn die Gemeinde ein Verschulden am Austritt des Vertragsbediensteten trifft, gilt Abs. 5 sinngemäß, wobei für die ordnungsgemäße Kündigung kein Kündigungsgrund erforderlich ist.Wenn die Gemeinde ein Verschulden am Austritt des Vertragsbediensteten trifft, gilt Absatz 5, sinngemäß, wobei für die ordnungsgemäße Kündigung kein Kündigungsgrund erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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