Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsEin von einer Diskriminierung im Sinn des § 4a Abs. 3 Z 2 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung betroffener Vertragsbediensteter hat gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, der auch einen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils zu beinhalten hat.Ein von einer Diskriminierung im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer 2, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung betroffener Vertragsbediensteter hat gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, der auch einen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils zu beinhalten hat.
(2)Absatz 2Hat es der Vertreter der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 1 W-GBG) trotz Kenntnis einer bestehenden Diskriminierung, welche zu einem Schadenersatz gemäß Abs. 1 berechtigt, unterlassen, für eine angemessene Abhilfe zu sorgen, hat der von der Diskriminierung betroffene Vertragsbedienstete – sofern er keinen Schadenersatz nach Abs. 1 geltend macht – aus diesem Grund auch gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.Hat es der Vertreter der Dienstgeberin (Paragraph 2, Absatz eins, W-GBG) trotz Kenntnis einer bestehenden Diskriminierung, welche zu einem Schadenersatz gemäß Absatz eins, berechtigt, unterlassen, für eine angemessene Abhilfe zu sorgen, hat der von der Diskriminierung betroffene Vertragsbedienstete – sofern er keinen Schadenersatz nach Absatz eins, geltend macht – aus diesem Grund auch gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.
(3)Absatz 3Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nach Abs. 1 und 2 ist zu berücksichtigen, inwieweit das diskriminierende Verhalten ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für den Vertragsbediensteten geschaffen hat.Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nach Absatz eins und 2 ist zu berücksichtigen, inwieweit das diskriminierende Verhalten ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für den Vertragsbediensteten geschaffen hat.
In Kraft seit 11.12.2018 bis 31.12.9999
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