Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Absatz 3Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er, bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Vertragsbedienstete die Weisung zu befolgen.
(4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat eine Weisung, die er für gesetzwidrig hält, ohne schriftliche Bestätigung zu befolgen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 VBO 1995
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 VBO 1995 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 VBO 1995