(1) Auf den Vertragsbediensteten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz geboren, an Kindes statt angenommen, in unentgeltliche Pflege genommen oder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, sind – unbeschadet des Abs. 2 – die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 2c, 4 und 6 und des § 42 Abs. 6 und 7 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz weiterhin anzuwenden.
(2) Dem Vertragsbediensteten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz geboren worden ist, ist auf seinen Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach § 12 in der Fassung der 24. Novelle zu diesem Gesetz zu gewähren, wenn er oder der andere Elternteil wegen dieses Kindes am Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz Eltern-Karenz gemäß § 31 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staates in Anspruch nimmt oder noch in Anspruch nehmen könnte.
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