§ 14 VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Vertragsbedienstete kann zur Dienstleistung abgeordnet werden

1.

bei einer anderen Gebietskörperschaft, wenn dies im Sinn der gebotenen wechselseitigen Hilfeleistung der Gebietskörperschaften gelegen und mit keinem Nachteil für die Gemeinde Wien verbunden ist;

2.

bei einem Klub des Wiener Gemeinderates (§ 18 der Wiener Stadtverfassung);

3.

bei einer nicht auf Gewinn gerichteten Körperschaft, Anstalt, Stiftung, einem solchen Fonds oder einer solchen Vereinigung, wenn

a)

die Gemeinde Wien an dieser Einrichtung beteiligt ist oder

b)

der Zweck dieser Einrichtung in der Förderung der Interessen Wiens und seiner Bevölkerung auf wirtschaftlichem, sozialem oder kulturellem Gebiet besteht;

4.

bei einer wirtschaftlichen Unternehmung, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder die regelmäßig Dienstleistungen für die Gemeinde Wien erbringt oder wenn die Abordnung sonst im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Wien gelegen ist.

(2) Die Abordnung darf nur im Einvernehmen mit der Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leisten soll, und nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erfolgen. Sie darf nur unter der Bedingung verfügt werden, dass der Vertragsbedienstete von der Stelle, bei der er Dienst leistet, keine Geldbezüge (ausgenommen Auslagenersätze) erhält; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2.

(3) Die Abordnung kann auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf erfolgen.

(4) Die Abordnung ist nur zulässig, wenn sich die Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leisten soll, verpflichtet, der Gemeinde Wien den Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten zu ersetzen. Bei der Abordnung mehrerer Vertragsbediensteter zu derselben Stelle kann eine pauschalierte Abgeltung vereinbart werden. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3 lit. b kann der Gemeinderat bestimmen, dass anstelle einer Subvention auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a kann der Gemeinderat bestimmen, dass unter Anrechnung auf den Mitgliedsbeitrag der Stadt Wien auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird.

(5) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur Abordnung widerrufen. Dieser Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Magistrat. Der Magistrat darf die Annahme des Widerrufes nur verweigern, wenn diesem wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Annahme des Widerrufes ist die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Widerruf aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leistet, die Abordnung so rasch wie möglich aufzuheben.

(6) Abs. 4 ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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