Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete kann zur Dienstleistung abgeordnet werden
1.Ziffer einsbei einer anderen Gebietskörperschaft, wenn dies im Sinn der gebotenen wechselseitigen Hilfeleistung der Gebietskörperschaften gelegen und mit keinem Nachteil für die Gemeinde Wien verbunden ist;
2.Ziffer 2bei einem Klub des Wiener Gemeinderates (§ 18 der Wiener Stadtverfassung); bei einem Klub des Wiener Gemeinderates (Paragraph 18, der Wiener Stadtverfassung);
3.Ziffer 3bei einer nicht auf Gewinn gerichteten Körperschaft, Anstalt, Stiftung, einem solchen Fonds oder einer solchen Vereinigung, wenn
a)Litera adie Gemeinde Wien an dieser Einrichtung beteiligt ist oder
b)Litera bder Zweck dieser Einrichtung in der Förderung der Interessen Wiens und seiner Bevölkerung auf wirtschaftlichem, sozialem oder kulturellem Gebiet besteht;
4.Ziffer 4bei einer wirtschaftlichen Unternehmung, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder die regelmäßig Dienstleistungen für die Gemeinde Wien erbringt oder wenn die Abordnung sonst im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Wien gelegen ist.
(2)Absatz 2Die Abordnung darf nur im Einvernehmen mit der Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leisten soll, und nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erfolgen. Sie darf nur unter der Bedingung verfügt werden, dass der Vertragsbedienstete von der Stelle, bei der er Dienst leistet, keine Geldbezüge (ausgenommen Auslagenersätze) erhält; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2.Die Abordnung darf nur im Einvernehmen mit der Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leisten soll, und nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erfolgen. Sie darf nur unter der Bedingung verfügt werden, dass der Vertragsbedienstete von der Stelle, bei der er Dienst leistet, keine Geldbezüge (ausgenommen Auslagenersätze) erhält; dies gilt nicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2.
(3)Absatz 3Die Abordnung kann auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf erfolgen.
(4)Absatz 4Die Abordnung ist nur zulässig, wenn sich die Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leisten soll, verpflichtet, der Gemeinde Wien den Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten zu ersetzen. Bei der Abordnung mehrerer Vertragsbediensteter zu derselben Stelle kann eine pauschalierte Abgeltung vereinbart werden. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3 lit. b kann der Gemeinderat bestimmen, dass anstelle einer Subvention auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a kann der Gemeinderat bestimmen, dass unter Anrechnung auf den Mitgliedsbeitrag der Stadt Wien auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird.Die Abordnung ist nur zulässig, wenn sich die Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leisten soll, verpflichtet, der Gemeinde Wien den Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten zu ersetzen. Bei der Abordnung mehrerer Vertragsbediensteter zu derselben Stelle kann eine pauschalierte Abgeltung vereinbart werden. Bei einer Abordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, Litera b, kann der Gemeinderat bestimmen, dass anstelle einer Subvention auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird. Bei einer Abordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, kann der Gemeinderat bestimmen, dass unter Anrechnung auf den Mitgliedsbeitrag der Stadt Wien auf den Ersatz des Aktivitätsaufwandes gänzlich oder teilweise verzichtet wird.
(5)Absatz 5Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur Abordnung widerrufen. Dieser Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Magistrat. Der Magistrat darf die Annahme des Widerrufes nur verweigern, wenn diesem wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Annahme des Widerrufes ist die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Widerruf aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leistet, die Abordnung so rasch wie möglich aufzuheben.
(6)Absatz 6Abs. 4 ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht anzuwenden.Absatz 4, ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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