(1) Die Dienstgeberin ist zur Verarbeitung all jener personenbezogenen Daten des Vertragsbediensteten berechtigt, die zur Erfüllung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere all jene Daten im Umfang der Anlage 1 SA015 der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312 in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung.
(2) Weiters ist die Dienstgeberin berechtigt, personenbezogene Daten des Vertragsbediensteten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch in Bezug auf die in § 1 Abs. 2 genannten Bediensteten.
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