Der Vertragsbedienstete des Schemas IV KAV, der als solcher bis vier Monate nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des § 16 Abs. 3 in der Fassung der 13. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 eine gemeldete Nebenbeschäftigung zulässigerweise ausgeübt hat, darf diese Nebenbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin ausüben, auch wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 in der Fassung der 13. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht vorliegen. Der Vertragsbedienstete des Schemas römisch IV KAV, der als solcher bis vier Monate nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung der 13. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 eine gemeldete Nebenbeschäftigung zulässigerweise ausgeübt hat, darf diese Nebenbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin ausüben, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung der 13. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht vorliegen.
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