§ 43b VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der Magistrat kann den in einem durch Ablauf der Zeit befristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Vertragsbediensteten in begründeten Einzelfällen, wie zB bei Entfall der Aufgaben, für die er aufgenommen worden ist, bis zum Ende seines Dienstverhältnisses unter Wahrung der sonstigen ihm zustehenden Bezugsansprüche vom Dienst freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Das Ausmaß der Dienstfreistellung darf die Dauer der Kündigungsfrist, die zu beachten wäre, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden wäre und im Zeitpunkt des Endens des befristeten Dienstverhältnisses gekündigt werden würde, nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung gilt als Erholungsurlaub.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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