§ 39 VBO 1995 Einmalige Entschädigung bei Räumung einer Dienst- oder Werkswohnung

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsIst der Vertragsbedienstete zur Räumung einer Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, so hat er Anspruch auf eine einmalige Entschädigung, wenn
    1. 1.Ziffer einsihm bei Eintritt des Umstandes, der ihn gemäß § 38 Abs. 5 zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, eine Dienst- oder Werkswohnung mindestens zehn Jahre zugewiesen war, undihm bei Eintritt des Umstandes, der ihn gemäß Paragraph 38, Absatz 5, zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, eine Dienst- oder Werkswohnung mindestens zehn Jahre zugewiesen war, und
    2. 2.Ziffer 2er einen Baukostenzuschuß für eine Ersatzwohnung oder eine Geldleistung für eine Genossenschafts- oder Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zu erbringen hat.
  2. (2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf die einmalige Entschädigung, wenn
    1. 1.Ziffer einser das Dienstverhältnis gekündigt hat und ihm keine Abfertigung nach diesem Gesetz gebührt,
    2. 2.Ziffer 2die Gründe des § 48 Abs. 2 Z 5, 6 oder 8 vorliegen oderdie Gründe des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 5,, 6 oder 8 vorliegen oder
    3. 3.Ziffer 3– sofern für den Vertragsbediensteten das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG gilt – er gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3 W-MVG keinen Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung hat.– sofern für den Vertragsbediensteten das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG gilt – er gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 W-MVG keinen Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bemessungsgrundlage für die einmalige Entschädigung beträgt 3 925 Euro.
  4. (4)Absatz 4Die einmalige Entschädigung beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, die unter sinngemäßer Anwendung der Pensionsordnung  1995, zu berechnen ist,
    1. 1.Ziffer einsbei Räumung einer Dienstwohnung 1/35,
    2. 2.Ziffer 2bei Räumung einer Werkswohnung 1/70
    der Bemessungsgrundlage. Die einmalige Entschädigung darf bei Räumung einer Dienstwohnung die Bemessungsgrundlage, bei Räumung einer Werkswohnung die halbe Bemessungsgrundlage, sowie in beiden Fällen den Betrag der Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht überschreiten.der Bemessungsgrundlage. Die einmalige Entschädigung darf bei Räumung einer Dienstwohnung die Bemessungsgrundlage, bei Räumung einer Werkswohnung die halbe Bemessungsgrundlage, sowie in beiden Fällen den Betrag der Leistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht überschreiten.
  5. (5)Absatz 5Ist die Verpflichtung zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung (§ 38 Abs. 5) auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn des § 19 Abs. 4 zurückzuführen, so gebührt die einmalige Entschädigung unabhängig von Abs. 1 Z 1 und unter Zugrundelegung einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren. Ist die Verpflichtung zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung (Paragraph 38, Absatz 5,) auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, zurückzuführen, so gebührt die einmalige Entschädigung unabhängig von Absatz eins, Ziffer eins und unter Zugrundelegung einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren.
  6. (6)Absatz 6Entscheidend für die Höhe der einmaligen Entschädigung ist der Zeitpunkt, ab dem die Räumungsfrist gemäß § 38 Abs. 5 zu laufen beginnt.Entscheidend für die Höhe der einmaligen Entschädigung ist der Zeitpunkt, ab dem die Räumungsfrist gemäß Paragraph 38, Absatz 5, zu laufen beginnt.
  7. (7)Absatz 7Stirbt ein zur Benützung einer Dienst- oder Werkswohnung berechtigter Vertragsbediensteter und hätte er unter Außerachtlassung des Abs. 1 Z 2 Anspruch auf die einmalige Entschädigung gehabt, wenn das Dienstverhältnis mit Ablauf des Sterbetages einvernehmlich aufgelöst worden wäre, so gebührt dem bei sinngemäßer Anwendung der Pensionsordnung 1995 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, derStirbt ein zur Benützung einer Dienst- oder Werkswohnung berechtigter Vertragsbediensteter und hätte er unter Außerachtlassung des Absatz eins, Ziffer 2, Anspruch auf die einmalige Entschädigung gehabt, wenn das Dienstverhältnis mit Ablauf des Sterbetages einvernehmlich aufgelöst worden wäre, so gebührt dem bei sinngemäßer Anwendung der Pensionsordnung 1995 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, der
    1. 1.Ziffer einsmit dem Verstorbenen an dessen Sterbetag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 erfüllt,die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt,
    die einmalige Entschädigung in der Höhe, die sich gemäß Abs. 4 unter Berücksichtigung der um zehn Jahre erhöhten ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und der vom Hinterbliebenen zu erbringenden Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 ergibt. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.die einmalige Entschädigung in der Höhe, die sich gemäß Absatz 4, unter Berücksichtigung der um zehn Jahre erhöhten ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und der vom Hinterbliebenen zu erbringenden Leistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ergibt. Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Haben mehrere Hinterbliebene gemäß Abs. 7 Anspruch auf die einmalige Entschädigung, so gebührt sie ihnen zur ungeteilten Hand.Haben mehrere Hinterbliebene gemäß Absatz 7, Anspruch auf die einmalige Entschädigung, so gebührt sie ihnen zur ungeteilten Hand.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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