§ 14 Abs. 5 gilt für den Vertragsbediensteten, der vor dem 1. September 1992 abgeordnet worden ist, mit der Abweichung, daß die Abordnung bei einem Widerruf der Zustimmung unverzüglich aufzuheben ist. Paragraph 14, Absatz 5, gilt für den Vertragsbediensteten, der vor dem 1. September 1992 abgeordnet worden ist, mit der Abweichung, daß die Abordnung bei einem Widerruf der Zustimmung unverzüglich aufzuheben ist.
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