Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
§ 46 Z 3 in der Fassung der 40. Novelle zu diesem Gesetz ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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