§ 37d VBO 1995 Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt eine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der therapeutisch notwendigen Begleitung seines Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung. Die Dienstfreistellung gebührt auf Antrag für die Begleitung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem der stationäre Aufenthalt vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge bewilligt wurde. Die Dienstfreistellung gebührt für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch hinsichtlich des Wahl-, Stief- oder Pflegekindes des Vertragsbediensteten oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.
  2. (2)Absatz 2Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme beider Elternteile ist therapeutisch notwendig. Sie darf insgesamt höchstens vier Wochen betragen.
  3. (3)Absatz 3Wird die Dienstfreistellung zwischen den Betreuungspersonen geteilt, hat der auf den Vertragsbediensteten entfallende Teil mindestens eine Woche zu betragen.
  4. (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete muss die Dienstfreistellung spätestens eine Woche, nachdem er die Bewilligung der Rehabilitation vom Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erhalten hat, beantragen. Im Antrag sind Beginn und Dauer der Rehabilitation anzugeben. Dem Antrag ist die Bewilligung der Rehabilitation beizulegen. Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfrist bzw. des noch ausstehenden Datums des Beginns der Rehabilitation kann eine Dienstfreistellung gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.
  5. (5)Absatz 5§ 27 Abs. 6 gilt sinngemäß.Paragraph 27, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Abs. 1 bis 5 sind auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 genannten Bediensteten anzuwenden.Absatz eins bis 5 sind auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 genannten Bediensteten anzuwenden.
In Kraft seit 06.12.2024 bis 31.12.9999
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