Ist das vertragsmäßige Dienstverhältnis infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 1 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 10 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden. Ist das vertragsmäßige Dienstverhältnis infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
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