§ 27 VBO 1995 (Vertragsbedienstetenordnung 1995), Erholungsurlaub für Vertragsbedienstete mit Vordienstzeiten bei der Gemeinde Wien - JUSLINE Österreich
§ 27 VBO 1995 Erholungsurlaub für Vertragsbedienstete mit Vordienstzeiten bei der Gemeinde Wien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie folgenden Absätze gelten für Vertragsbedienstete, die schon unmittelbar vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden sind.
(2)Absatz 2Die im vorangegangenen Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis verbrachte Zeit ist auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 2a und § 28 Abs. 1 anzurechnen.Die im vorangegangenen Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis verbrachte Zeit ist auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2 a und Paragraph 28, Absatz eins, anzurechnen.
(3)Absatz 3Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Vertragsbediensteter tritt gemäß § 23 Abs. 6 auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr während des vorangegangenen Dienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz, ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt.Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Vertragsbediensteter tritt gemäß Paragraph 23, Absatz 6, auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr während des vorangegangenen Dienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz, ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt.
(4)Absatz 4Gebührte im vorangegangenen Dienstverhältnis ein Zusatzurlaub im Sinn des § 24, so gebührt dem Vertragsbediensteten der Zusatzurlaub gemäß § 23 Abs. 4 und § 24, ohne daß es eines Antrages bedarf.Gebührte im vorangegangenen Dienstverhältnis ein Zusatzurlaub im Sinn des Paragraph 24,, so gebührt dem Vertragsbediensteten der Zusatzurlaub gemäß Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24,, ohne daß es eines Antrages bedarf.
(5)Absatz 5Bestand bei Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses noch Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die Kalendervorjahre, bleibt dieser Anspruch dem Vertragsbediensteten gewahrt. Der Anspruch auf diesen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten der Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. § 25 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.Bestand bei Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses noch Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die Kalendervorjahre, bleibt dieser Anspruch dem Vertragsbediensteten gewahrt. Der Anspruch auf diesen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten der Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Paragraph 25, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6Wurde während des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses ein Erholungsurlaub verbraucht, der für dasselbe Kalenderjahr gebührte, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter beginnt, so ist der verbrauchte Erholungsurlaub auf das gemäß § 23 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen.Wurde während des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses ein Erholungsurlaub verbraucht, der für dasselbe Kalenderjahr gebührte, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter beginnt, so ist der verbrauchte Erholungsurlaub auf das gemäß Paragraph 23, gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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