§ 31 Abs. 1 bis 5 und § 31b Abs. 2 in der Fassung der 69. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024 geboren (an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Paragraph 31, Absatz eins bis 5 und Paragraph 31 b, Absatz 2, in der Fassung der 69. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024 geboren (an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
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