Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsBis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 31 in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wennBis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach Paragraph 31, in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn
1.Ziffer einsauch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz nach § 31 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Gebrauch nimmt undauch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz nach Paragraph 31, oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Gebrauch nimmt und
2.Ziffer 2die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen.
(2)Absatz 2entfällt; LGBl. Nr. 5/2008 vom 19.2.2008entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2008, vom 19.2.2008
(3)Absatz 3Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.
(4)Absatz 4§ 31 Abs. 6 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 31, Absatz 6 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 30.10.2014 bis 31.12.9999
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