Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 30a Abs. 1 nicht überschneiden.Der Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des Paragraph 30 a, Absatz eins, nicht überschneiden.
(2)Absatz 2Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Absatz eins,) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
(3)Absatz 3§ 30a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.Paragraph 30 a, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
(4)Absatz 4§ 30a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.Paragraph 30 a, Absatz 5 bis 9 gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 52 genannten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 4 sind auf die in Paragraph 52, genannten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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