§ 37b VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Bei Vorliegen der in § 37a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Vertragsbediensteten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 und § 51) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 37a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.

(2) Im Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind deren Beginn, Dauer und gewünschte zeitliche Lagerung sowie das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit anzugeben. Im Übrigen sind § 12 Abs. 3, 9 und 10 und § 37a Abs. 2 bis 5 dieses Gesetzes und § 27 Abs. 6 der Dienstordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 16.04.2014 bis 31.12.9999
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