§ 48b VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß einem Saisonbediensteten eine Abfertigung gebührt, richtet sich nach den §§ 12a und 12b der Dienstvorschrift für Aushilfs- und Saisonbedienstete 1997, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 8 in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 23/2004.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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