Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Auf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist § 30a in der Fassung vor der 62. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit § 30b Abs. 3 und 4) sinngemäß für Freiquartale.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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