Auf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist § 30a in der Fassung vor der 62. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit § 30b Abs. 3 und 4) sinngemäß für Freiquartale. Auf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist Paragraph 30 a, in der Fassung vor der 62. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit Paragraph 30 b, Absatz 3 und 4) sinngemäß für Freiquartale.
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