§ 48 VBO 1995

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Dem Vertragsbediensteten, für den das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz nicht gilt, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.

(2) Die Abfertigung gebührt nicht,

1.

wenn die Dienstzeit unter Einrechnung der ununterbrochen und unmittelbar dem Vertragsbedienstetenverhältnis vorangehenden Dienstzeit oder Lehrzeit zur Stadt Wien – soweit die Dienstzeit nicht gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 DO 1994 in Verbindung mit § 18 VBO 1995 von der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge ausgeschlossen ist – weniger als drei Jahre beträgt;

2.

wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten geendet hat, unbeschadet Abs. 9;

3.

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 2 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;

4.

wenn das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wird und er beim Enden des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pension aus den Versicherungsfällen des Alters gemäß § 253 oder § 253b ASVG oder den Anspruch auf eine Alterspension gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 Allgemeines Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, nicht erfüllt oder er keine Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG in Anspruch nimmt;

5.

wenn den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Kündigung oder an der Entlassung (§ 45 Abs. 2) trifft;

6.

wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 45 Abs. 3);

7.

wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über eine Abfertigung zustande kommt oder wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar in ein anderes durch Vertrag begründetes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, zu einer von der Gemeinde Wien verwalteten Stiftung, Anstalt oder einen solchen Fonds oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen wird;

8.

wenn das Dienstverhältnis durch gerichtliche Verurteilung geendet hat (§ 46).

(3) Eine Abfertigung gebührt auch dem Vertragsbediensteten (Abs. 1), der gemäß § 42 kündigt oder gemäß § 45 austritt, wenn das Dienstverhältnis

1.

innerhalb von acht Wochen nach der Annahme eines Kindes an Kindesstatt oder der erfolgten Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege,

2.

innerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes, wenn wegen dieses Kindes vom ausscheidenden Vertragsbediensteten eine Eltern-Karenz gemäß § 31 oder § 32 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 in Anspruch genommen wurde, oder

3.

während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12

endet, das Kind bei Enden des Dienstverhältnisses lebt und in jedem Fall noch nicht älter als vier Jahre ist. Gleiches gilt für die Vertragsbedienstete, die kündigt oder austritt, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 49 oder während einer an diese Schutzfrist anschließenden Dienstabwesenheit wegen Urlaubes, Krankheit oder Unfalles endet.

(4) Eine Abfertigung gebührt auch dem Vertragsbediensteten (Abs. 1), dessen Dienstverhältnis als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, einvernehmlich aufgelöst wird und der zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht erfüllt.

(5) entfällt; LGBl. Nr. 13/2014 vom 15.4.2014

(6) Die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994).

(7) Zeiten in Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften sind der Dienstzeit nach Abs. 6 zuzurechnen, wenn das frühere Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis vor Beginn des gegenwärtigen Dienstverhältnisses geendet hat oder wenn das frühere Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis anläßlich des Beginnes des gegenwärtigen Dienstverhältnisses beendet wurde. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1.

soweit die Zeiten in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses wirksam waren, sofern aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;

2.

wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch verwirkt wurde oder, falls Abs. 2 für dieses frühere Dienstverhältnis, gegolten hätte, verwirkt worden wäre;

3.

wenn der Vertragsbedienstete bei Enden des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat und diese nicht gemäß Abs. 8 oder § 41 Abs. 4 der Besoldungsordnung 1994 zurückerstattet hat.

(8) Wird ein Vertragsbediensteter, der das Dienstverhältnis aufgelöst hat, innerhalb von sechs Monaten wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, so hat er eine gemäß Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. Eine gemäß Abs. 4 erhaltene Abfertigung ist zurückzuerstatten, wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, innerhalb von fünf Jahren wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird. Dabei verringert sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle Jahr, das zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien liegt, um 20%.

(9) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten (Abs. 1), haben Anspruch auf Sterbekostenbeitrag

1.

der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, der am Sterbetag des Vertragsbediensteten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;

2.

das Kind (§ 1 Abs. 5 der Pensionsordnung 1995), das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat;

3.

das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

Ist eine der in Z 1 bis 3 genannten Personen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erbunwürdig, verliert sie ihren Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag.

(10) Sind mehrere Personen gemäß Abs. 9 anspruchsberechtigt, gebührt ihnen der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(11) Der Sterbekostenbeitrag beträgt, wenn die Dienstzeit des Vertragsbediensteten noch nicht drei Jahre betragen hat, das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, sonst die Hälfte des in Abs. 6 angeführten Vielfachen.

(12) Hat niemand gemäß Abs. 9 Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod unentgeltlich gepflegt haben.

In Kraft seit 25.07.2019 bis 31.12.9999
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