Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, für den das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz nicht gilt, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
(2)Absatz 2Die Abfertigung gebührt nicht,
1.Ziffer einswenn die Dienstzeit unter Einrechnung der ununterbrochen und unmittelbar dem Vertragsbedienstetenverhältnis vorangehenden Dienstzeit oder Lehrzeit zur Stadt Wien – soweit die Dienstzeit nicht gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 DO 1994 in Verbindung mit § 18 VBO 1995 von der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge ausgeschlossen ist – weniger als drei Jahre beträgt;wenn die Dienstzeit unter Einrechnung der ununterbrochen und unmittelbar dem Vertragsbedienstetenverhältnis vorangehenden Dienstzeit oder Lehrzeit zur Stadt Wien – soweit die Dienstzeit nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3, DO 1994 in Verbindung mit Paragraph 18, VBO 1995 von der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge ausgeschlossen ist – weniger als drei Jahre beträgt;
2.Ziffer 2wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten geendet hat, unbeschadet Abs. 9;wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten geendet hat, unbeschadet Absatz 9 ;,
3.Ziffer 3wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 2 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 2, Absatz 4,) und durch Zeitablauf geendet hat;
4.Ziffer 4wenn das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wird und er beim Enden des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pension aus den Versicherungsfällen des Alters gemäß § 253 oder § 253b ASVG oder den Anspruch auf eine Alterspension gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 Allgemeines Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, nicht erfüllt oder er keine Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG in Anspruch nimmt;wenn das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wird und er beim Enden des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pension aus den Versicherungsfällen des Alters gemäß Paragraph 253, oder Paragraph 253 b, ASVG oder den Anspruch auf eine Alterspension gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 Allgemeines Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, nicht erfüllt oder er keine Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG in Anspruch nimmt;
5.Ziffer 5wenn den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Kündigung oder an der Entlassung (§ 45 Abs. 2) trifft;wenn den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Kündigung oder an der Entlassung (Paragraph 45, Absatz 2,) trifft;
6.Ziffer 6wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 45 Abs. 3);wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 45, Absatz 3,);
7.Ziffer 7wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über eine Abfertigung zustande kommt oder wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar in ein anderes durch Vertrag begründetes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, zu einer von der Gemeinde Wien verwalteten Stiftung, Anstalt oder einen solchen Fonds oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen wird;
8.Ziffer 8wenn das Dienstverhältnis durch gerichtliche Verurteilung geendet hat (§ 46).wenn das Dienstverhältnis durch gerichtliche Verurteilung geendet hat (Paragraph 46,).
(3)Absatz 3Eine Abfertigung gebührt auch dem Vertragsbediensteten (Abs. 1), der gemäß § 42 kündigt oder gemäß § 45 austritt, wenn das DienstverhältnisEine Abfertigung gebührt auch dem Vertragsbediensteten (Absatz eins,), der gemäß Paragraph 42, kündigt oder gemäß Paragraph 45, austritt, wenn das Dienstverhältnis
1.Ziffer einsinnerhalb von acht Wochen nach der Annahme eines Kindes an Kindesstatt oder der erfolgten Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege,
2.Ziffer 2innerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes, wenn wegen dieses Kindes vom ausscheidenden Vertragsbediensteten eine Eltern-Karenz gemäß § 31 oder § 32 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 in Anspruch genommen wurde, oderinnerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes, wenn wegen dieses Kindes vom ausscheidenden Vertragsbediensteten eine Eltern-Karenz gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 32, oder Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 12, in Anspruch genommen wurde, oder
3.Ziffer 3während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 12,
endet, das Kind bei Enden des Dienstverhältnisses lebt und in jedem Fall noch nicht älter als vier Jahre ist. Gleiches gilt für die Vertragsbedienstete, die kündigt oder austritt, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfrist gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 49 oder während einer an diese Schutzfrist anschließenden Dienstabwesenheit wegen Urlaubes, Krankheit oder Unfalles endet.endet, das Kind bei Enden des Dienstverhältnisses lebt und in jedem Fall noch nicht älter als vier Jahre ist. Gleiches gilt für die Vertragsbedienstete, die kündigt oder austritt, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfrist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 49, oder während einer an diese Schutzfrist anschließenden Dienstabwesenheit wegen Urlaubes, Krankheit oder Unfalles endet.
(4)Absatz 4Eine Abfertigung gebührt auch dem Vertragsbediensteten (Abs. 1), dessen Dienstverhältnis als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, einvernehmlich aufgelöst wird und der zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht erfüllt.Eine Abfertigung gebührt auch dem Vertragsbediensteten (Absatz eins,), dessen Dienstverhältnis als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, einvernehmlich aufgelöst wird und der zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen des Paragraph 48 a, Absatz eins, nicht erfüllt.
(5)Absatz 5entfällt; LGBl. Nr. 13/2014 vom 15.4.2014entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014, vom 15.4.2014
(6)Absatz 6Die Abfertigung beträgt nach einer Dienstzeit von3 Jahren das Zweifache,5 Jahren das Dreifache,10 Jahren das Vierfache,15 Jahren das Sechsfache,20 Jahren das Neunfache,25 Jahren das Zwölffachedes dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994).des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (Paragraph 3, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994).
(7)Absatz 7Zeiten in Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften sind der Dienstzeit nach Abs. 6 zuzurechnen, wenn das frühere Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis vor Beginn des gegenwärtigen Dienstverhältnisses geendet hat oder wenn das frühere Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis anläßlich des Beginnes des gegenwärtigen Dienstverhältnisses beendet wurde. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,Zeiten in Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften sind der Dienstzeit nach Absatz 6, zuzurechnen, wenn das frühere Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis vor Beginn des gegenwärtigen Dienstverhältnisses geendet hat oder wenn das frühere Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis anläßlich des Beginnes des gegenwärtigen Dienstverhältnisses beendet wurde. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1.Ziffer einssoweit die Zeiten in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses wirksam waren, sofern aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2.Ziffer 2wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch verwirkt wurde oder, falls Abs. 2 für dieses frühere Dienstverhältnis, gegolten hätte, verwirkt worden wäre;wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch verwirkt wurde oder, falls Absatz 2, für dieses frühere Dienstverhältnis, gegolten hätte, verwirkt worden wäre;
3.Ziffer 3wenn der Vertragsbedienstete bei Enden des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat und diese nicht gemäß Abs. 8 oder § 41 Abs. 4 der Besoldungsordnung 1994 zurückerstattet hat.wenn der Vertragsbedienstete bei Enden des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat und diese nicht gemäß Absatz 8, oder Paragraph 41, Absatz 4, der Besoldungsordnung 1994 zurückerstattet hat.
(8)Absatz 8Wird ein Vertragsbediensteter, der das Dienstverhältnis aufgelöst hat, innerhalb von sechs Monaten wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, so hat er eine gemäß Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. Eine gemäß Abs. 4 erhaltene Abfertigung ist zurückzuerstatten, wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, innerhalb von fünf Jahren wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird. Dabei verringert sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle Jahr, das zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien liegt, um 20%.Wird ein Vertragsbediensteter, der das Dienstverhältnis aufgelöst hat, innerhalb von sechs Monaten wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, so hat er eine gemäß Absatz 3, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. Eine gemäß Absatz 4, erhaltene Abfertigung ist zurückzuerstatten, wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, innerhalb von fünf Jahren wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird. Dabei verringert sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle Jahr, das zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien liegt, um 20%.
(9)Absatz 9Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten (Abs. 1), haben Anspruch auf SterbekostenbeitragEndet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten (Absatz eins,), haben Anspruch auf Sterbekostenbeitrag
1.Ziffer einsder überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, der am Sterbetag des Vertragsbediensteten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;
2.Ziffer 2das Kind (§ 1 Abs. 5 der Pensionsordnung 1995), das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat;das Kind (Paragraph eins, Absatz 5, der Pensionsordnung 1995), das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Vertragsbediensteten dessen Haushalt angehört hat;
3.Ziffer 3das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
Ist eine der in Z 1 bis 3 genannten Personen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erbunwürdig, verliert sie ihren Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag.Ist eine der in Ziffer eins, bis 3 genannten Personen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erbunwürdig, verliert sie ihren Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag.
(10)Absatz 10Sind mehrere Personen gemäß Abs. 9 anspruchsberechtigt, gebührt ihnen der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.Sind mehrere Personen gemäß Absatz 9, anspruchsberechtigt, gebührt ihnen der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(11)Absatz 11Der Sterbekostenbeitrag beträgt, wenn die Dienstzeit des Vertragsbediensteten noch nicht drei Jahre betragen hat, das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, sonst die Hälfte des in Abs. 6 angeführten Vielfachen.Der Sterbekostenbeitrag beträgt, wenn die Dienstzeit des Vertragsbediensteten noch nicht drei Jahre betragen hat, das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, sonst die Hälfte des in Absatz 6, angeführten Vielfachen.
(12)Absatz 12Hat niemand gemäß Abs. 9 Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod unentgeltlich gepflegt haben.Hat niemand gemäß Absatz 9, Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod unentgeltlich gepflegt haben.
In Kraft seit 25.07.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48 VBO 1995
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 VBO 1995 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48 VBO 1995