§ 62d VBO 1995 Übergangsbestimmungen für die Dienstpläne

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Fixdienstplan gilt als Dienstplan im Sinn des § 11a.Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Fixdienstplan gilt als Dienstplan im Sinn des Paragraph 11 a,
  2. (2)Absatz 2Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Gleitzeitdienstplan gilt nach Maßgabe des Abs. 3 als Gleitzeitdienstplan im Sinn des § 11b.Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Gleitzeitdienstplan gilt nach Maßgabe des Absatz 3, als Gleitzeitdienstplan im Sinn des Paragraph 11 b,
  3. (3)Absatz 3Widerspricht eine im Zeitpunkt der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz bestehende Gleitzeitregelung § 11b Abs. 2, ist sie – sofern für das Weiterbestehen der abweichenden Regelungen über den 31. Dezember 2009 hinaus kein dienstliches oder sonstiges öffentliches Interesse spricht – bis längstens 31. Dezember 2009 an § 11b Abs. 2 anzupassen; soweit ein Gleitzeitrahmen vorgesehen ist, der nicht vollständig innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegt, gilt der außerhalb dieses Zeitraumes liegende Gleitzeitrahmen ab 1. Jänner 2010 als nicht festgesetzt. Für Dienststellen(teile) festgelegte Zeiten des Parteienverkehrs gelten – sofern sie nicht in eine Blockzeit fallen – ab 1. Jänner 2010 als Servicezeiten im Sinn des § 11b Abs. 2 Z 5.Widerspricht eine im Zeitpunkt der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz bestehende Gleitzeitregelung Paragraph 11 b, Absatz 2,, ist sie – sofern für das Weiterbestehen der abweichenden Regelungen über den 31. Dezember 2009 hinaus kein dienstliches oder sonstiges öffentliches Interesse spricht – bis längstens 31. Dezember 2009 an Paragraph 11 b, Absatz 2, anzupassen; soweit ein Gleitzeitrahmen vorgesehen ist, der nicht vollständig innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegt, gilt der außerhalb dieses Zeitraumes liegende Gleitzeitrahmen ab 1. Jänner 2010 als nicht festgesetzt. Für Dienststellen(teile) festgelegte Zeiten des Parteienverkehrs gelten – sofern sie nicht in eine Blockzeit fallen – ab 1. Jänner 2010 als Servicezeiten im Sinn des Paragraph 11 b, Absatz 2, Ziffer 5,
  4. (4)Absatz 4Dienstpläne, die ab Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz erstellt werden, haben den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 11a bis 11c in der Fassung der genannten Novelle zu entsprechen.Dienstpläne, die ab Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz erstellt werden, haben den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 11 a bis 11c in der Fassung der genannten Novelle zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 3 zweiter Satz sowie § 11b Abs. 2 Z 2 letzter Satz und Abs. 6 Z 3 finden auf das Forstamt der Stadt Wien insoweit keine Anwendung, als die Besonderheit der Tätigkeit eine außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr gelagerte Normalarbeitszeit erfordert.Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 11 b, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz und Absatz 6, Ziffer 3, finden auf das Forstamt der Stadt Wien insoweit keine Anwendung, als die Besonderheit der Tätigkeit eine außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr gelagerte Normalarbeitszeit erfordert.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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