§ 2 VBO 1995 Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis

VBO 1995 - Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsPersonalien des Vertragsbediensteten (Name, Geburtsdatum),
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung und Sitz des Dienstgebers,
    3. 3.Ziffer 3wann das Dienstverhältnis beginnt,
    4. 3a.Ziffer 3 aob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
    5. 4.Ziffer 4ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und die Dauer eines auf Probe oder auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses,
    6. 5.Ziffer 5welchem Schema und welcher Bediensteten- und Verwendungsgruppe der Vertragsbedienstete angehört,
    7. 6.Ziffer 6ob der Vertragsbedienstete während der vollen wöchentlichen (monatlichen) Arbeitszeit oder während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung),
    8. 7.Ziffer 7ob und innerhalb welcher Frist der Vertragsbedienstete eine Lehrabschlussprüfung und/oder Dienstprüfung abzulegen hat.
  3. (3)Absatz 3Dem Dienstvertrag ist beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsBekanntgabe des Dienstortes des Vertragsbediensteten,
    2. 2.Ziffer 2ein Hinweis, daß auf das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden:
      1. a)Litera aVertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50 (insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten),Vertragsbedienstetenordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 50 (insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten),
      2. b)Litera bBesoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in Verbindung mit der Vertragsbedienstetenordnung 1995,Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55, in Verbindung mit der Vertragsbedienstetenordnung 1995,
    3. 3.Ziffer 3die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind,
    5. 5.Ziffer 5das Ausmaß der Normalarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Modalitäten im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütungen sowie mit einem Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst,
    6. 6.Ziffer 6die Bezüge, einzelne Bezugsteile, allfällige Nebengebühren und sonstige Zulagen sowie die Modalität der Bezugsauszahlung,
    7. 7.Ziffer 7das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
    8. 8.Ziffer 8das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin und von dem Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Kündigungsfristen,
    9. 9.Ziffer 9Angaben zu den Sozialversicherungsträgern bzw. zum Krankenfürsorgeträger, die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten,
    10. 10.Ziffer 10gegebenenfalls ein Hinweis auf die auf das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten anzuwendenden Kollektivverträge.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Informationen nach Abs. 3 Z 3 bis 9 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Abs. 3 Z 2 angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.Die Informationen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.
  5. (3b)Absatz 3 bDer Dienstvertrag und die Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 sind dem Vertragsbediensteten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Abs. 3 genannten Informationen von dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.Der Dienstvertrag und die Beifügungen zum Dienstvertrag nach Absatz 3, sind dem Vertragsbediensteten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Absatz 3, genannten Informationen von dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
  6. (3c)Absatz 3 cÄnderungen des Dienstvertrages oder der Beifügungen zum Dienstvertrag bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Vertragsbediensteten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Abs. 3a verwiesen wird, beruhen.Änderungen des Dienstvertrages oder der Beifügungen zum Dienstvertrag bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Vertragsbediensteten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Beifügungen zum Dienstvertrag nach Absatz 3, bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Absatz 3 a, verwiesen wird, beruhen.
  7. (4)Absatz 4Das Dienstverhältnis gilt dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat eingegangen werden. Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.
  8. (5)Absatz 5Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann nur einmal auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens um ein Jahr, verlängert werden; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient oder in einem Sondervertrag nach § 54 eine uneingeschränkte befristete Verlängerungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird das Dienstverhältnis über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt, so gilt es von da ab als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen.Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann nur einmal auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens um ein Jahr, verlängert werden; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient oder in einem Sondervertrag nach Paragraph 54, eine uneingeschränkte befristete Verlängerungsmöglichkeit vereinbart wurde. Wird das Dienstverhältnis über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt, so gilt es von da ab als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen.
  9. (6)Absatz 6Die Dienstgeberin hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen. Ist sichergestellt, dass der Vertragsbedienstete auf diese Weise Kenntnis von der Information erhält, kann die Bekanntgabe bzw. die Übermittlung der Information auch auf elektronischem Weg erfolgen.
  10. (7)Absatz 7Im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder zur Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlosen Personen sind die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien hiefür zuständigen Dienststellen zur Einholung und schriftlich dokumentierten Verarbeitung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung von den zuständigen Dienststellen unverzüglich zu löschen.Im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder zur Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlosen Personen sind die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien hiefür zuständigen Dienststellen zur Einholung und schriftlich dokumentierten Verarbeitung von Auskünften gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung von den zuständigen Dienststellen unverzüglich zu löschen.
  11. (8)Absatz 8Abs. 7 ist auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 6 genannten Bediensteten anzuwenden.Absatz 7, ist auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 genannten Bediensteten anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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